Leitsatz (amtlich)

1. Das 13. Monatsgehalt ist eine Gegenleistung des Arbeitgebers für Dienstleistungen des Arbeitnehmers. Auch der Umstand, daß die zusätzliche Zahlung im Weihnachtsmonat erfolgt, berechtigt zu keiner anderen Auffassung.

2. Derartige Zahlungen sind auf die Jahresarbeitsverdienstgrenze anzurechnen, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht und mit ihrer regelmäßigen, wiederkehrenden Gewährung gerechnet werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1959; Aktenzeichen 1 RA 151/57)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647266

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