Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztin. Zulassungsentzug. Verletzung. peinlich genaue Leistungsabrechnung. wirtschaftliche Behandlungsweise. Dokumentation
Orientierungssatz
Zum Entzug der Zulassung als Vertragszahnärztin bei Verstoß gegen die Pflichten zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, zur wirtschaftlichen Behandlungsweise und zur Dokumentation.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entziehung ihrer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Die 1937 geborene Klägerin arbeitete nach ihren Angaben, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht hat, zunächst in Ungarn bzw. einem Nachbarland 10 Jahre lang als Technikerin und studierte dann dort Zahnmedizin. Danach war sie in Ungarn in diesem Beruf tätig. Im Jahr 1986 kam sie in die Bundesrepublik. Hier wurde sie eingebürgert, als sie ihre "Dokumente" beisammen hatte. Ab 1989 machte sie die Vorbereitungszeit für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit bzw. zahnärztliche Vertretungen. Die Klägerin beantragte am 12.01.1992 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit für den Kassenarztsitz B-Mitte. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk S mit Beschluss vom 06.04.1992 ab, weil die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse im Vertrags- und Kassenzahnarztrecht verfüge. Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Beschluss vom 23.06.1992 diesen Beschluss des Zulassungsausschusses auf und ließ die Klägerin als Kassenzahnärztin für den Kassenzahnarztsitz B-Mitte zu. Eine gegen diesen Beschluss des Beklagten gerichtete Klage der Beigeladenen Nr. 1 wies das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem rechtskräftigen Urteil vom 27.01.1993 (S 10 Ka 2262/92) ab. Die Klägerin nahm am 24.11.1992 ihre kassenzahnärztliche Tätigkeit auf.
Sie behandelte im Quartal 4/92 36 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 1/93 90 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 2/93 119 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 3/93 204 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 4/93 207 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 1/94 191 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 2/94 222 Primär- und Ersatzkassenpatienten, im Quartal 3/94 236 Primär- und Ersatzkassenpatienten und im Quartal 4/94 252 Primär- und Ersatzkassenpatienten. Die Honoraranforderung je Fall betrug im Quartal 4/92 DM 736,35 (bei den übrigen zugelassenen Zahnärzten im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 DM 113,63), im Quartal 1/93 DM 565,93 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 zugelassenen Zahnärzten DM 121,42), im Quartal 2/93 DM 377,27 (bei den übrigen Zahnärzten: DM 117,85), im Quartal 3/93 DM 218,82 (bei den übrigen Zahnärzten im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 DM 121,99), im Quartal 4/93 DM 278,32 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 zugelassenen Zahnärzten DM 110,15), im Quartal 1/94 DM 253,68 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 abrechnenden Zahnärzten DM 129,77), im Quartal 2/94 DM 242,10 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 abrechnenden Zahnärzten DM 125,55), im Quartal 3/94 DM 197,62 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 zugelassenen Zahnärzten DM 123,43) und im Quartal 4/94 DM 187,32 (bei den übrigen im Bereich der Beigeladenen Nr. 1 zugelassenen Zahnärzten DM 106,31).
Die Beigeladene Nr. 1 beantragte in den Quartalen 4/92 bis 1/95 die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin. Diese Antrage führten zu Kürzungen der Honoraranforderung der Klägerin wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, und zwar im Quartal 4/92 um DM 17.508,96 (Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 09.05.1995), im Quartal 1/93 um DM 26.890,20 (Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 13.11.1996), im Quartal 2/93 um DM 18.248,65, im Quartal 3/93 um DM 8.784,62, im Quartal 4/93 um DM 21.130,56, im Quartal 1/94 um DM 8.795,55, im Quartal 2/94 um DM 14.725,26 (Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 25.09.1995), im Quartal 3/93 um DM 5.857,52 und im Quartal 4/94 um DM 9.699,48 (Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 04.11.1996). Die von der Klägerin gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses gerichteten Klagen blieben erfolglos (Urteile des SG vom 11.06.1997 -- S 10 Ka 2839/95 (Quartal 4/92) und S 10 Ka 3852/95 (Quartale 2/93 bis 2/94) -- sowie vom 08.10.1997 -- S 10 Ka 5299/96 -- (Quartale 1/93, 3/94 und 4/94). Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Berufungen sind beim Senat anhängig.
Desweiteren erfolgte eine Kürzung der Abrechnungen der Klägerin für die Quartale 4/92 bis 1/95 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei den Parodontosebehandlungen in Höhe von insgesamt DM 141.596,10 (Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 16.01.1997). Auf der Grundlage der bei der Überprüfung von 95 Behandlungsfällen gewonnenen Erkenntnisse wurde mit Ausnahme von vier Fällen (Fälle Nrn. 31, 64, 87 und 88 der Niederschriften) die geprüften Par-Fälle von den Abrechnungen abgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG mit Urteil vom 0...