Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung. unversorgtes Ausscheiden eines satzungsmäßigen Mitglieds einer geistlichen Genossenschaft. 30-jährige Verjährungsfrist bei unterbliebener Nachversicherung
Orientierungssatz
1. Zum Begriff der geistlichen Genossenschaft iS des § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6.
2. Maßgeblich dafür, ein satzungsmäßiges Mitglied einer geistlichen Genossenschaft bzw einer ähnlichen Gemeinschaft iS des § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 zu sein, ist, ob der jeweilige Mensch aus seiner Sicht als auch der Sicht der geistlichen Genossenschaft bzw der ähnlichen Gemeinschaft dauerhaft Teil dieser geistlichen Genossenschaft bzw ähnlichen Gemeinschaft ist. Maßgeblich ist hingegen nicht, ob die jeweilige Person satzungsmäßiges Mitglied des die geistliche Genossenschaft tragenden Vereins ist (vgl LSG Stuttgart vom 21.6.2016 - L 11 R 2289/15).
3. Bei der Frage nach einem "versorgten" Ausscheiden als negative Voraussetzung für die Nachversicherung kommt es nicht darauf an, dass der Dienst in der Gemeinschaft zur Erlangung der Versorgungsansprüche bzw der Versorgungsanwartschaften wieder aufgenommen wird, sondern darauf, ob die Anwartschaften und Ansprüche auch ohne weiteren Bezug zu bzw Dienst in der geistlichen Genossenschaft bzw ähnlichen Gemeinschaft bestehen.
4. Ein Arbeitgeber handelt schuldhaft, wenn er die Nachversicherungspflicht zwar grundsätzlich für möglich hält, die Unterlassung der Beitragsabführung aber billigend in Kauf nimmt. In diesem Fall greift die 30-jährige Verjährungsfrist (vgl LSG Essen vom 28.4.2010 - L 8 R 140/09).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.04.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten auf sich behalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Nachversicherung der Beigeladenen für die Zeit vom 01.02.1972 bis zum 30.11.2006, an die Beklagte Nachversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Die Klägerin ist eine evangelische Freikirche pfingstlicher Prägung (zum Internetauftritt vgl. http://www.s__________.de/). Aus dem Internetauftritt ergibt sich folgendes:
„Die S.-M. entstand im Jahr 1927 in Südafrika. Eine kleine Gruppe von Frauen, aktive Mitglieder einer Pfingstgemeinde, kamen regelmäßig zu intensiven Gebetstreffen zusammen, bei denen der Heilige Geist spürbar gegenwärtig war.
Mara F. , die erste Leiterin der Gemeinde, wurde 1889 in Südafrika geboren und wuchs in einem streng calvinistischen Elternhaus auf. Als Kind glaubte sie an Jesus Christus, verlor jedoch im Laufe ihrer Jugend und durch Enttäuschungen von anderen Christen ihren Glauben. 1920 bekam sie eine schwere Lungenentzündung. Dem Tod nah hatte sie einen Gedanken im Sinn: „Wenn ich jetzt sterbe, bin ich ewig verloren!“ Diese Erfahrung rüttelte sie wach. Sie wurde wieder gesund, aber es dauerte noch einige Zeit, bis sie zurück zu Gott fand und in einen tieferen Kontakt mit Jesus Christus kam. Durch diese schwere Zeit entdeckte sie den Sinn ihres Lebens: mit Gott und für Gott zu leben!
Das Wirken des Heiligen Geistes
Um tiefere Erfahrungen mit den Wirkungsweisen des Heiligen Geistes zu machen, kamen einige Frauen mit ihr zum Gebet zusammen. Sie hielten Gottesdienste, in denen Gottes Kraft wirkte und Heilungswunder geschahen. Vom Heiligen Geist überzeugt begannen die Frauen ihre Sünden und alles, was das Wirken des Heiligen Geistes hinderte, vor einem Zeugen zu bekennen. So konnten sie mit unbeschwertem Gemüt ihre Gedanken auf den Herrn konzentrieren, und es kam zu einer Vertiefung ihres persönlichen Verhältnisses zu Jesus Christus. Durch das anhaltende Gebet und das Wirken des Heiligen Geistes entwickelte sich - völlig unbeabsichtigt - eine neue Gemeinde: die S.-M.
Namensgebung: Glaubenshäuser
In der Folgezeit legte Gott Mara F. und ihrem Mann H. aufs Herz, hilfsbedürftigen Menschen ihr Haus zu öffnen. Um nicht nur für das seelische, sondern auch für das leibliche Wohl der Menschen sorgen zu können, lernten sie, für alles, was sie nötig hatten, Gott zu vertrauen. Das nannten sie "im Glauben leben”. So wurde ihr Haus ein “Glaubenshaus". Um ihr Haus bildete sich eine kleine Gemeinde bekennender Christen, die mit den Jahren wuchs. Die Bedürftigen erfuhren Hilfe und gründeten ihr Leben ebenfalls auf ein persönliches Verhältnis zu Jesus Christus. Sie kamen regelmäßig zusammen zum Gebet, teilten ihr neu gefundenes Glaubensverständnis anderen mit, und so schlossen sich immer mehr Menschen der neuen Gemeinde an. Durch das konstante Wachstum der Gemeinde mussten sie mehrmals in ein größeres Haus umziehen, bis sie endlich in der Nähe von B. in Südafrika einen Ort fanden, der ihren Bedürfnissen entsprach.
Das neue Haus nannten sie "J._____" - "Der Herr hat gegeben". J._____ ist bis heute die Zentrale der S.-M. International (L. R. M....