Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Versorgungsvertrag. Kündigung. fehlende Verwaltungsaktbefugnis. Kündigungsgrund. Vorrang der Krankenhausplanung. formelle Voraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 109 Abs 1 SGB V.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2022; Aktenzeichen B 1 KR 37/21 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 2.500.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung eines mit den Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrages.

Die Klägerin betreibt in H. eine A. Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin sowie eine Klinik für Psychosomatische Rehabilitation. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten psychosomatischen Rehabilitation besteht ein Versorgungsvertrag über 15 Betten (§ 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫). Des Weiteren schloss die Klägerin mit den Beklagten (bzw. ihren Rechtsvorgängern) am 04.06.2004 mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über (weitere) 15 Betten auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin (zum weiteren Inhalt des Versorgungsvertrags: Bl. 1-5 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 2). Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Landesbehörde genehmigte den Versorgungsvertrag am 11.10.2004.

Bereits am 19.11.1999 hatte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes beantragt. Mit Bescheid vom 27.03.2000 hatte das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Landesbehörde den Antrag abgelehnt. Nach anschließender Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (- 3 K 737/04 -, in juris) folgte ein knapp 13 Jahre währender Rechtsstreit, der letztlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 14.04.2011 (- 3 C 17/10 -) zurückverwiesen wurde und mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, in juris) endete. Das im dortigen Verfahren beklagte Land Baden-Württemberg wurde unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 27.03.2000 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin (neue Fachgebietsbezeichnung: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Im Übrigen wurde es bezüglich der beantragten weiteren 10 Betten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin (neue Fachgebietsbezeichnung: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (der hierzu ergangene ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.09.2015 ist in dem beim VG Freiburg anhängigen Verfahren 7 K 2283/15 streitgegenständlich). Mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.04.2013 (nachfolgend: Feststellungsbescheid) wurde die Aufnahme der Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2013 als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes festgestellt, verbunden mit der Ankündigung, sobald als möglich eine neue Entscheidung hinsichtlich der übrigen 10 Betten zu treffen.

Die Beklagten beauftragten mit Schreiben vom 04.04.2013 den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begehung der klägerischen Klinik sowie der sozialmedizinischen Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit. Dieser forderte nach einer Klinikbegehung weitere Unterlagen, insbesondere Qualifikationsnachweise des medizinischen Personals sowie dessen Arbeitsverträge an, die zur Grundlage der sozialmedizinischen Begutachtung gemacht werden sollten. Nach Aktenlage kam die Klägerin dem nicht bzw. nicht in vollem Umfang nach. Im Fachgutachten vom 27.05.2013 kamen die Sachverständigen des MDK zu dem Ergebnis, dass die in § 107 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen gegenwärtig insbesondere mit Blick auf das jederzeit verfügbare ärztliche und medizinisch-technische Personal nicht erfüllt seien. Die Klinik stehe zwar unter ständiger ärztlicher Leitung, es seien aber keine Fachkundenachweise vorgelegt worden. Inwieweit die Klinik über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfüge und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeite, könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden, da verschriftlichte Behandlungskonzepte nicht vorhanden seien. Da bezüglich der personellen Ausstattung weder Arbeitsverträge noch Qualifikationsnachweise vorgelegt worden seien und somit nur auf die Angaben der Geschäftsführerin zurückgegriffen werden könne, sei eine Einschätzung, ob die vorgehaltene Pe...

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