Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallereignis. kein Nachweis: von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Insektenstich. sonstiger äußerer Anknüpfungspunkt. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Zum Mückenstich als Arbeitsunfall im Homeoffice.
Orientierungssatz
Ist weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle nachgewiesen und lässt sich kein von Klägerseite geltend gemachter Mückenstich oder sonstiger äußerer Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) für einen Sinneseindruck während der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice feststellen, ist kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis als Grundlage eines Unfallereignisses nachgewiesen.
Tenor
Die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als selbstständig tätiger Versicherungsmakler gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallanzeige vom 20.07.2020 teilte er der Beklagten mit, am 27.04.2020 gegen 16:00 Uhr einen Mückenstich am Fuß rechts erlitten zu haben. Als Unfallort wurde sein Wohn- und Geschäftssitz in L angegeben. Durch den Mückenstich habe er am rechten Fuß eine bakterielle Infektion erlitten, die im Klinikum E behandelt worden sei.
Im Aufnahmebericht des Klinikums E vom 11.05.2020 wurden Extremitätenprobleme in Form einer Schwellung des rechten Fußes mit Schmerzen und Verdacht auf Thrombose, vorbelastet mit Lungenembolien, festgehalten. Ein Durchgangsarztbericht wurde nicht erstellt.
Der Kläger stellte sich am 15.05.2020 beim L1 vor. Seit ca. 3 Wochen bestehe eine unklare Schwellung des rechten Fußes. Zu diagnostizieren seien ein Hallux valgus beidseits, ein Schneiderballen beidseits, ein Verdacht auf Ekzemfuß rechts, ein Zustand nach Hirnödem, ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 10.11.2016 rechts und ein Zustand nach Lungenembolie November 2016.
Ausweislich des radiologischen Berichtes des P vom 16.05.2020 bestand ein Verdacht auf Ekzem des rechten Fußes seit 3 Wochen und keine Stich- oder Traumaanamnese. Es bestünde eine phlegmonöse [diffuse eitrige bakterielle] Entzündung des Subkutis [Schicht zwischen Haut und Bindegewebshülle] des lateralen Mittelfußes, passend zu einem Insektenstich bzw. Zeckenbiss. Kein Hinweis auf eine Abszedierung [Vorgang der Abszessbildung] oder einen tumorösen Prozess.
Ausweislich des Arztbriefes des Uklinikums T vom 02.06.2020 befand sich der Kläger vom 02. bis 12.06.2020 in dortiger stationärer Behandlung mit der Diagnose Vorfußphlegmone rechts. Im Arztbrief findet sich der Hinweis, dass der Kläger sich nicht an eine Verletzung oder einen Stich in dieser Region erinnern könne.
Am 02.07.2020 ließ sich der Kläger in der Notaufnahme der Bklinik T zur Verlaufskontrolle seiner chronischen Wunde im Bereich des rechten Vorfußes behandeln. Ausweislich der Notaufnahme-Berichte vom 02.07.2020 und 06.07.2020 war beim Kläger eine unklare Wundheilungsstörung des rechten lateralen Vorfußes nach Schwellung vom April 2020 (vermutlich nach Mückenstich) zu diagnostizieren.
Die B Klinik T diagnostizierte im Arztbrief vom 20.07.2020 nach dortiger stationärer Behandlung vom 10. bis 20.07.2020 eine unklare Wundheilungsstörung des rechten lateralen Vorfußes nach Schwellung vom April 2020 (vermutlich nach Mückenstich) und einen aktuell chronischen Ulcus über der Strecksehne am rechten Fußrücken.
D der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Klinikum E, ließ über sein Sekretariat der Beklagten telefonisch am 23.07.2020 mitteilen, dass der Kläger sich Mitte Mai 2020 aufgrund einer Thrombose erstmals seit 2017 im Klinikum E vorgestellt habe und ihnen von einem infizierten Mückenstich im April diesen Jahres nichts bekannt sei.
Auf entsprechende schriftliche Nachfrage der Beklagten vom 05.08.2020 teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2020 mit, im Zeitpunkt des Insektenstichs habe er sich im Büro im Erdgeschoss, dem Hauptsitz seines Gewerbes, befunden. Er sei mit Datenerfassungsarbeiten am PC beschäftigt gewesen. Bei dem Insekt habe es sich vermutlich um eine Mücke gehandelt, und er habe sofort ein Jucken und eine Rötung festgestellt. Er habe das Insekt allerdings nicht gesehen. Daraufhin habe er eine kühlende Salbe aufgetragen. Wegen des Insektenstichs sei er bei verschiedenen Ärzten (G, S, S1 sowie in der Uni T und der B Klinik T) behandelt worden.
In der Folgezeit holte die Beklagte bei den vom Kläger angegebenen behandelnden Ärzten weitere Auskünfte ein.
Der S1 teilte mit Schreiben vom 24.08.2020 und 15.09.2020 mit, dass ein Unfall vom 27.04.2020 nicht von ihm mitbehandelt worden sei. Der Kläger habe ihn wegen eines tiefen Ulcus rechts am Fußrücken erstmals am 23.06.2020 ärztlich in Anspruch genommen. Zu diagnostizieren sei ein Zustand nach Vorfußphlegmone mit Abszedierung im Bereich der Strecksehne 5. Strahl recht...