Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Anwendung der Übergangsregelung nach § 111 Abs 3 SGB 5. kein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages. hauptsächliche Leistungserbringung im Rahmen der sozialen Eingliederung. Fehlen einer ständigen ärztlichen Verantwortung

 

Orientierungssatz

1. Aus der Umschreibung der begünstigten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Abs 3 S 1 SGB 5 ergibt sich, dass es sich um solche handeln muss, die in einer laufenden Beziehung zu mindestens einer Krankenkasse gestanden haben und deren alleiniger oder jedenfalls Hauptzweck auf die Erbringung von Leistungen gerichtet gewesen ist, welche von den Kassen zumindest als den Anforderungen nach § 184a Abs 1 S 1 RVO genügend angesehen worden sind.

2. Eine Einrichtung, die hauptsächlich Leistungen der sozialen Eingliederung, zB Erziehungshilfe erbringt und in der die geleistete ärztliche Tätigkeit (ein oder zwei Stunden pro Woche) den Anforderungen des § 107 Abs 2 Nr 2 SGB 5, wonach die Einrichtung fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen muss, nicht genügt, hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen 1 RK 3/96)

 

Tatbestand

Kläger und Beklagte streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Versorgungsvertrag besteht, ein etwa bestehender Vertrag gekündigt ist oder ein solcher abgeschlossen werden muß.

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts S unter der Nr. 812 eingetragene Kläger betreibt das Psychotherapeutische Kinderheim Haus A in B. In der Einrichtung, die zwölf Plätze hat, werden Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren stationär zu in der Regel langdauernden Behandlungen aufgenommen. Im Anschluß an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. August 1970 -- 3 RK 74/67 (BSGE 31, 279) wurden gelegentlich Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte erbracht. In den Jahren 1986 bis 1988 geschah dies für R L vom 26. April 1986 bis 30. Juni 1988 und für J G vom 26. Januar bis 30. November 1986, beides Versicherte der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK); ferner erstattete die Barmer Ersatzkasse (BEK) dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern im Jahre 1989 Kosten wegen eines am 15. August 1988 begonnenen Aufenthalts ihres Versicherten G A und übernahm diese von da an bis zum Ende der Behandlung.

Mit dem an die Landesverbände der Krankenkassen gerichteten Schreiben vom 16. Juli 1991 beantragte der Kläger den Abschluß eines Versorgungsvertrages und brachte vor, in seinem Fall sei schon davon auszugehen, daß ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gelte. Im Jahre 1990 seien drei Kinder wegen psychischer Erkrankungen insgesamt 22 Monate psychotherapeutisch behandelt worden; weitere Leistungen seien für die gesetzliche Krankenversicherung und für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erbracht worden. Die Indikationsstellungen seien hauptsächlich schwere kindliche Neurosen, narzißtische Störungen, frühe Beziehungsstörungen und zwanghafte Verhaltens- und Wahrnehmungseinschränkungen. Der therapeutische Zugang sei tiefenpsychologisch, die Methodik primär am therapeutischen Milieu orientiert, d.h. Alltagshandlungen würden therapeutisch verstanden, entsprechend interpretiert und Interventionen angesetzt. Zusätzlich werde mit allen Kindern Gruppentherapie und in Einzelfällen Einzel-Spieltherapie und Kunsttherapie durchgeführt. Mit allen Familien finde eine begleitende Familientherapie statt, um die Familiensituation so zu verändern, daß eine sinnvolle Reintegration (Wiedereingliederung) der Kinder in die Familie möglich werde. Zusätzlich finde einmal jährlich eine viertägige Familienselbsterfahrung für fünf bis sechs Familien statt. Bestandteil der Arbeit sei weiter die intensive Beratung und Supervision der pädagogisch-therapeutischen Mitarbeiter. Das Personal bestehe aus einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie (eine Wochenstunde), dem Heimleiter, der Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut sowie Diplompädagoge sei, zwei Diplom-Sozialpädagogen, einer Sozialarbeiterin und Kinderkrankenschwester (28 Wochenstunden), zwei Erzieherinnen, einer Hauswirtschaftsleiterin und einem Zivildienstleistenden; hinzu kämen als auf Stundenbasis arbeitende Honorarkräfte ein Familientherapeut, der Psychoanalytiker und Diplompsychologe sei, eine Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin für die Teamsupervision, eine ebensolche Kraft für die Einzelsupervision und eine Kunsttherapeutin für die Einzeltherapie. Die Kosten würden in den meisten Fällen von den Jugendämtern im Wege der Hilfe zur Erziehung getragen. Die Einrichtung sei vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und von der entsprechenden bayerischen Stelle als Sanatorium anerkannt. Der Kläger legte den ausgefüllten Gemeinsamen Struktur-Erhebungsbogen der Kassen und Kassenverbände sowie das im Rechtsstreit S 10 Kr 163/89 an die BEK gerichtete Schreiben des So...

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