nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluss eines Versorgungsvertrages. Rehabilitationseinrichtung. psychiatrische Akuteinrichtung. Auslastungsgrad. Bedarfsgerechtigkeit. Leistungsfähigkeit. Wirtschaftlichkeit. gesetzlicher Auftrag der Kassenverbände. Planungshoheit. Strukturverantwortung. Mindestausstattung. Überangebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Erfordernis der bedarfsgerechten Versorgung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V bedeutet, dass die Kassenverbände unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit verpflichtet sind, so viele Versorgungsverträge abzuschließen, wie für eine flächendeckende Mindestausstattung eines Bundeslandes mit stationären Rehabilitationseinrichtungen erforderlich sind.

 

Normenkette

SGB V §§ 111, 107 Abs. 2 Nrn. 1b, 2-3, §§ 40, 23 Abs. 4; ZPO § 894; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.02.2000; Aktenzeichen S 10 KR 4361/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das Angebot des Klägers auf Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahr-nes als Gesamtschuldner zu erstatten.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in Heidenheim an der Brenz streitig. Der Kläger betreibt in H. die Reha - Einrichtung W.-straße 41 mit insgesamt 19 Wohnplätzen, verteilt auf zwei Wohngruppen in zwei Gebäuden. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. April 1999 wurde der Name dieses Vereins geändert in Reha - Verein Soziale Psychiat-rie Donau-Alb e.V. und am 08. Juli 1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm VR 1389 eingetragen. Auf der Grundlage des Modellprogramms "Psychiatrie" der Bundesregierung wurde auf Bundesebene von den Kranken- und Rentenversicherungsträgern sowie der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung und Eingliederung psychisch Kranker und Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft die Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der genannten Träger bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke und Behinderte vom 17. November 1986 beschlossen (Empfehlungsvereinbarung RPK). Danach sollten im Zusammenwirken der Kosten-träger für medizinische und berufliche Rehabilitation in einer vierjährigen Erprobungsphase sta-tionäre medizinische und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation für psychisch Kranke und Behinderte (RPK) in Rehabilitationseinrichtungen für diesen Personenkreis gewährt werden. Für Baden-Württemberg wurde für die Zeit ab 01. September 1989 das Rehazentrum Haus Christiani in Albbruck - Schachen für 50 Plätzen für die Umsetzung des Erprobungsmodells aus-gewählt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erklärte die RPK- Erprobungsphase zum 31. Dezember 1993 mit dem Ergebnis für beendet, das Modell der RPK- Einrichtungen ha-be sich als rehabilitatives Versorgungsangebot für psychisch Kranke bewährt. Am 11. April 1994 beschlossen die Landeswohlfahrtsverbände, die Kostenträger für medizi-nisch-berufliche Rehabilitation und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg, langfristig einen Gesamtausbau auf 200 RPK-Plätze in Baden-Württemberg zu unterstützen, wobei in einer ersten Ausbaustufe an geeigneten Übergangsein-richtungen zunächst fünf Standorte mit jeweils zehn Plätzen errichtet werden und die 50 Plätze im Rehazentrum Haus Christiani als Bestandteil der künftigen Versorgungsstruktur bestehen bleiben sollten. Mit gemeinsamem Schreiben vom 25. August 1994 baten die Krankenversiche-rungs- und Rentenversicherungsträger sowie das Landesarbeitsamt (LAA) Baden-Württemberg die Träger der in Betracht kommenden Einrichtungen, sich unter Vorlage eines ausgefüllten Strukturerhebungsbogens (STE) nebst einer therapeutischen Konzeption sowie des Formulars für die Preiskalkulation (Pk) um die Anerkennung als RPK - Einrichtung in Baden-Württemberg zu bewerben. Der Kläger bewarb sich unter seinem alten Namen unter Beifügung der angeforderten Unterla-gen für zehn Rehabilitationsplätze. Unter Beteiligung aller Kostenträger wurden unter 18 antragstellenden Einrichtungen fünf Ein-richtungen in Mannheim, Ulm, Stuttgart, Ravensburg und Heilbronn ausgewählt, die mit Schrei-ben vom 16. Mai 1995 mit jeweils zehn Plätzen als RPK - Einrichtungen anerkannt wurden. Zwischen den Trägern dieser Einrichtungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen wurde ein entsprechender Versorgungsvertrag (VV) für die Rehabilitation psychisch Kranker nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen. Die Krankenversi-cherungs- und Rentenversicherungsträger sowie das LAA Baden-Württemberg teilten mit ge-meinsamem Schreiben ebenfalls vom 16. Mai 1995 dem Klä...

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