nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.02.2000; Aktenzeichen S 10 KR 4358/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrnes als Gesamtschuldner zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagten verpflichtet sind, das Angebot der Kläge-rin zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB V) anzunehmen.
Die Klägerin, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, betreibt in Baden-Württemberg an drei Standor-ten u.a. in Reutlingen Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe sowie der Sozial-psychiatrie. Im Bereich Reutlingen gehören zu dem von ihr betriebenen psychiatrischen Versor-gungsnetz u.a. ein psychiatrisches Krankenhaus, ein psychiatrisches Fachpflegeheim, ein sozial-psychiatrischer Dienst, ein sozialpsychiatrischer Wohnverbund mit stationären Wohngruppen sowie betreute Wohngemeinschaften. Die Klägerin deckt im Raum Reutlingen damit einen Großteil der stationären und komplementären psychiatrischen Versorgung ab. Hinsichtlich ihrer Einrichtungen verfügt die Klägerin über Versorgungsverträge mit den zuständigen Kostenträ-gern.
Auf der Grundlage des Modellprogramms "Psychiatrie" der Bundesregierung wurde auf Bun-desebene von den Kranken- und Rentenversicherungsträgern sowie der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der "Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträ-ger und Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke und Behinder-te" (Empfehlungsvereinbarung RPK) vom 17. November 1986 beschlossen, zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung und der Eingliederung psychisch Kranker und Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft im Zusammenwirken der Kostenträger in einer vierjährigen Er-probungsphase stationäre medizinische und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation für psychisch Kranke und Behinderte (RPK) in integrierten Rehabilitationseinrichtungen zu gewäh-ren. Für die Umsetzung des Erprobungsmodells wurde in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 01. September 1989 das Reha-Zentrum Haus C. in A. mit 50 Plätzen ausgewählt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erklärte die RPK-Erprobungsphase zum 31. Dezember 1993 mit dem Ergebnis für beendet, dass das Modell der integrierten RPK-Einrichtungen sich als rehabilitatives Versorgungsangebot für psychisch Kranke und Behinderte bewährt habe.
In einem am 11. April 1994 zwischen den Landeswohlfahrtsverbänden in Baden-Württemberg, den Kostenträgern für medizinische und berufliche Rehabilitation (Landesversicherungsanstalt [LVA] Baden-Württemberg, Landesarbeitsamt Baden-Württemberg [LAA], Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen) und der damals zuständigen Ministerin für Ar-beit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg geführten Gespräch wurde vereinbart, langfristig einen Gesamtausbau auf 200 derartiger RPK-Plätze in Baden-Württemberg zu unter-stützen. In einer ersten Ausbauphase sollten an fünf Standorten Übergangseinrichtungen mit je-weils zehn Plätzen errichtet werden. Die 50 Plätze im Reha-Zentrum Haus C. sollten als Be-standteil der künftig auszubauenden Versorgungsstruktur bestehen bleiben. Mit gemeinsamem Schreiben vom 25. August 1994 baten die Krankenversicherungs- und Ren-tenversicherungsträger sowie das LAA die Träger der in Betracht kommenden Einrichtungen, sich unter Vorlage eines ausgefüllten RPK-Strukturerhebungsbogens nebst therapeutischer Kon-zeption und des Formulars für die RPK-Preiskalkulation um die Anerkennung als RPK-Einrichtung in Baden-Württemberg zu bewerben. Mit Schreiben vom 30. September 1994 be-warb sich auch die Klägerin um eine entsprechende Anerkennung, wobei aus den 127 Plätzen des Sozialpsychiatrischen Wohnverbundes zehn Rehabilitationsplätze geschaffen werden sollten. Unter den insgesamt 18 antragstellenden Einrichtungen wurden unter Beteiligung aller Kosten-träger fünf Einrichtungen in Mannheim, Ulm, Stuttgart, Ravensburg und Heilbronn ausgewählt und mit je zehn Plätzen als RPK-Einrichtung anerkannt. Zwischen den Trägern dieser Einrich-tungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen wurden Versorgungsverträge über RPK nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen.
Mit gemeinsamem Schreiben vom 16. Mai 1995 teilten die Krankenversicherungs- und Renten-versicherungsträger sowie das LAA der Klägerin mit, es sei nicht möglich gewesen, ihre Bewer-bung auf Anerkennung als RPK-Einrichtung zu berücksichtigen. In der Folgezeit erhob die Klä-gerin deshalb beim Sozialgericht (SG) Stuttgar...