Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. besonderes Heilverfahren. H-Arzt-Verfahren. Zulassungsstreitigkeit. §§ 31ff Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger 2001 vom 29.11.2000. Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am H-Arzt-Verfahren 2001. fachliche Befähigung. zweijährige unfallmedizinische Tätigkeit "nach" der Approbation. Rechtmäßigkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines Facharztes für Orthopädie auf Beteiligung am H-Arzt-Verfahren gem §§ 34 Abs 2, 34 Abs 1 S 2 SGB 7 iVm § 31 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 29.11.2000 und Nr 2 der "Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am H-Arztverfahren" (Anforderungen 2001) mangels Vorliegens der fachlichen Befähigung (hier: Nichtberücksichtigung der unfallmedizinischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum an einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik).

2. Die Einschaltung der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Aufstellung der Anforderungen 2001 ist sinnvoll und zweckmäßig und steht weder zu Gesetz noch Satzungsrecht in Widerspruch. Die Unterscheidung in § 34 Abs 1 S 2 und 3 SGB 7 einerseits und § 34 Abs 3 S 1 SGB 7 andererseits zwischen "Unfallversicherungsträgern" und "Verbänden der Unfallversicherungsträger" hat zur Überzeugung des Senats keine rechtserhebliche Bedeutung.

3. Die Anforderungen 2001 sind rechtmäßig, insbesondere sind die gesetzeskonkretisierenden Festlegungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit allein nach der Approbation verrichteter ärztlicher Tätigkeiten nicht zu beanstanden, und verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz gem Art 3 Abs 1 GG noch die Berufsausübungsfreiheit gem Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen B 2 U 8/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Klägers an der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung als H-Arzt.

Der ... 1961 geborene Kläger ist Facharzt für Orthopädie (Zusatzbezeichnungen Sportmedizin und Chirotherapie). Nach Beendigung des Studiums der Medizin an der Universität T (21. November 1989) war er vom 15. Dezember 1989 bis 31. März 1991 als Arzt im Praktikum (AiP) an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BG-Klinik) in T tätig; währenddessen nahm er vom 28. bis 29. Juni 1990 an einem Seminar der Arbeitsgemeinschaft für Osteosynthesefragen über die theoretischen und praktischen Grundlagen der operativen Frakturenbehandlung teil. Zum 1. April 1991 wechselte der Kläger an die Stadtklinik B, wo er in der Chirurgischen Abteilung zunächst etwa zwei weitere Monate als AiP eingesetzt war. Nachdem ihm das Regierungspräsidium S mit Wirkung vom 14. Juni 1991 die Approbation als Arzt erteilt hatte, arbeitete der Kläger in der Chirurgischen Abteilung (Allgemeinchirurgie) der Stadtklinik noch bis 31. Mai 1992 als Assistenzarzt. Vom 1. Juli 1992 bis 15. März 1997 war der Kläger Assistenzarzt an der Orthopädischen Klinik P in S. Während dieser Zeit führte er die Weiterbildung zum Facharzt durch; die Anerkennung als Orthopäde erfolgte durch Urkunde der Bezirksärztekammer N vom 8. August 1996. Ab 1. April 1997 war der Kläger als Praxisassistent bei dem - am H-Arzt-Verfahren teilnehmenden - Orthopäden Dr. S in M tätig; dessen Praxis übernahm er zum 1. Juli 1998, nachdem er mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) S zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war. Bereits zum 16. Juli 1997 war der Kläger in das Arztregister des Zulassungsbezirks der KV S eingetragen worden.

Am 30. April 1998 stellte der Kläger beim Landesverband S der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG) Antrag auf Beteiligung als H-Arzt; hierzu legte er u.a. Zeugnisse des Ärztlichen Direktors der BG-Klinik T Prof. Dr. Dr. W vom 8. November 1990 und des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung der Stadtklinik B-B Prof. Dr. K vom 19. Mai 1992 sowie das Operationsverzeichnis des Chefarztes der Orthopädischen Klinik P Dr. M für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1996 vor. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 verwies der LVBG auf die nach den Richtlinien über die Beteiligung von H-Ärzten in der Fassung vom 1. Januar 1991 (Richtlinien 1991) geforderte mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Unfallchirurgie nach der Approbation in einem hierfür geeigneten (z.B. nach dem Verletzungsartenverfahren zugelassenen) Krankenhaus, welche beim Kläger nicht gegeben sei. Dagegen berief sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 1998 - unter Einreichung verschiedener Unterlagen (u.a. eines Operationskataloges für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis 31. März 1991) - darauf, dass er beispielsweise bereits während der Zeit als AiP an der BG-Klinik T von Beginn an Nachtdienst geleistet, wie ein chirurgisch vor...

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