Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Gesundheitsschaden. Kausalität. Konkurrenzursache. Anlageleiden. Theorie der wesentlichen Bedingung. Abgrenzung: traumatische Rotatorenmanschettenruptur. degenerativ bedingte Schädigung der Schulter
Leitsatz (amtlich)
Abgrenzung zwischen traumatisch bedingter Rotatorenmanschettenruptur und degenerativ bedingter Schädigung der Schulter.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger auf Grund des Unfalls vom 29.06.2004 einen Rotatorenmanschettendefekt an der rechten Schulter erlitten und Anspruch auf eine Verletztenrente hat bzw. ob zumindest eine stützende Erwerbsminderung besteht.
Der am … geborene Kläger ist gelernter Schlossermeister und war als solcher bis 2001 selbständig tätig. Danach hat er als angestellter Monteur bei der Firma L. L.- und T. GmbH, L.-E. im europäischen Ausland Lackieranlagen installiert. Nach seinen Angaben hat er stark armbelastende Arbeiten, vielfach über Kopf ausgeführt (VA 03/0167918/5, Bl. 53). Der Kläger hat 2 Arbeitsunfälle erlitten, bei denen die Schultern betroffen waren. Am 26.08.2003 verdrehte er sich den linken Arm. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente wegen des Unfalls ab. Der Kläger habe eine folgenlos verheilte Zerrung der linken Schulter erlitten und keine Verletzung der Rotatorenmanschette links (Bescheid vom 13.07.2004, Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004). Die dagegen vor dem Sozialgericht R. (SG) geführte Klage blieb erfolglos (Urteil vom 27.11.2006 - Az. S 4 U 3316/04), die Berufung dagegen ruhte wegen der Prüfung eines Stützrententatbestands aus dem streitgegenständlichen Unfall (Az. L 9 U 1220/07). Anlässlich jenes ersten Unfalls wurde der Kläger im Verwaltungsverfahren am 24.05.2004 durch Dr. C., Krankenhaus S. orthopädisch begutachtet (Bl. 50 ff), wobei Vergleichsbefunde der rechten Schulter erhoben wurden. Der behandelnde Arzt für Chirurgie Dr. T. berichtete dem SG von beidseitigen Schultereckgelenksarthrosen (Bl. 21 SG-Akte). Im SG-Verfahren (bezüglich des Unfalles am linken Arm) wurde der Kläger von Prof. Dr. L., Leiter der Sektion Schulter- und Ellenbogenchirurgie Universität H. (Gutachten vom 14.07.2005) und nach § 109 SGG von Dr. C. (Gutachten vom 12.01.2006) begutachtet, die übereinstimmend die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter für verschleißbedingt hielten.
Den - streitgegenständlichen - weiteren Unfall vom 29.06.2004 die rechte Schulter betreffend meldete die IKK Baden-Württemberg der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Eingang am 16.11.2004. Nach den vom Einsatzort, Autohaus F. in E., am 08.11.2004 bestätigten Angaben des Klägers ihr gegenüber sei der Kläger bei einer Montagetätigkeit in der Schweiz am 29.06.2004 beim Einsteigen ins Auto (Laderaum eines Transporters Mercedes Vito) mit dem Bohrmaschinenkoffer in der rechten Hand gegen den Autotürrahmen geschlagen, sodass der rechte Arm nach hinten weggerissen worden und ihm der Koffer aus der Hand gefallen sei. Er habe einen plötzlichen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt und Arm und Hand für ca. eine Stunde nicht mehr bewegen können. Anschließend war er nach Hause gefahren und hatte sich am nächsten Tag in Behandlung in der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. T./B. begeben, von wo eine inklomplette Rotatorenmanschettenläsion rechte Schulter mitgeteilt wurde (Arztanfrage vom 05.11.2004, Bl. 7 VA). Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst vom 30.06. bis 09.07.2004. Danach hat der Kläger seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Nach anhaltenden Beschwerden erfolgte am 22.11.2004 eine arthroskopische und im März 2005 eine weitere operative Revision.
Das von der IKK vorgelegte Vorerkrankungsverzeichnis ist hinsichtlich der rechten Schulter leer und weist für die linke Schulter den og. Rotatorenmanschettendefekt aus. Die Fa. L. teilte mit, dass sie von einer Erkrankung im Schulterbereich und nicht von einem Arbeitsunfall ausgehe (Schreiben vom 17.12.2004, Bl. 22 VA). Die Beklagte zog die Unterlagen den Unfall am linken Arm betreffend bei. Aktenkundig ist das og. chirurgische Gutachten von Dr. C. mit röntgenologischem Zusatzgutachten, das dieser auf Grund einer Untersuchung am 24.05.2004 zur Zusammenhangsfrage zwischen dem ersten Unfall vom 26.08.2003 und dem Rotatorenmanschettendefekt links erstellt hat. Darin wird noch vor dem streitgegenständlichen Unfall auch die rechte Schultergelenksbeweglichkeit als eingeschränkt beschrieben und ein älterer wohl degenerativer Bizepssehnenabriss am rechten Ellenbogen festgestellt. Dr. T. berichtete auf Nachfrage am 21.01.2005 (Bl. 26 VA) von einer Verletzung der rechten Schulter durch eine schwere Zerrung bei Überkopfarbeiten Ende 2000/Anfang 2001, wegen der er den Kläger am 27.04.20...