Entscheidungsstichwort (Thema)

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Leistungsfähigkeit. Grad der Behinderung nach dem SchwbG

 

Orientierungssatz

Der Grad der Behinderung (GdB) nach dem SchwbG ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet (vgl LSG Mainz vom 25.6.1997 - L 6 J 233/96).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der 1956 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach Absolvierung der Sonderschule arbeitete er zwischen 1971 und 1975 zunächst als Poliseur, dann als Fliesenleger und zuletzt als Straßenbauarbeiter. Von 1976 bis September 1996 war er als Fräser bei der Firma A. in T. beschäftigt. Seither ist er mit Unterbrechung in den Jahren 1998 und 1999, in denen er selbstständig als Getränkehändler bzw. als Kurierfahrer tätig war, arbeitslos.

Am 16.12.1999 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Er begründete seinen Antrag mit dem Zustand nach einem Kniescheibenbruch rechts und einer Kinderlähmung, einer Hüftgelenksarthrose und einem Wirbelsäulenschaden, Migräne und Kraftlosigkeit des rechten Armes.

Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung durch den Arzt für Chirurgie Dr. B. von der Ärztlichen Dienststelle der LVA R.. Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung beigezogener Arztbriefe des Orthopäden Dr. F. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. sowie der Dres. J. und H., Kreiskrankenhaus T. und eines von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie St. erstatteten Zusatzgutachtens eine Teilversteifung des rechten Kniegelenks bei Retropatellararthrose und Zustand nach alter Patellafraktur, eine leichte Rechtsseitenschwäche nach Poliomyelitis im Kindesalter, eine mäßiggradige Dysplasie mit Coxarthrose rechts, eine chronische Bronchitis bei chronischem Nikotinabusus, einen migräneartigen Kopfschmerz und chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule. Das Leistungsvermögen des Klägers sei dadurch so weit gemindert, dass er als Fräser nicht mehr arbeiten könne, leichte Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und geistige Anspannung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne kniende und hockende Arbeiten, zu ebener Erde und ohne längere Anmarschwege (2,5 bis 3 km) seien ihm jedoch vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 08.03.2000 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass er wegen seiner zunehmenden gesundheitlichen Probleme aufgrund der durchgemachten Kinderlähmung, Schmerzen von seiten der Hüft- und Kniegelenke sowie der Wirbelsäule, eines Atemwegsleidens, einer Migräne, Schlafstörungen und einer Schlafapnoe erwerbsunfähig sei. Seit 1993 sei er als Schwerbehinderter anerkannt, mittlerweile betrage seit Juni 2000 der Grad der Behinderung 80, außerdem sei ihm das Merkzeichen "G" zuerkannt worden. Zur Unterstützung seines Begehrens legte er Arztbriefe des Dr. M. und des Dr. F., des Arztes für Allgemeinmedizin H., des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Sch., des Chirurgen Dr. M., des Internisten Dr. E., der Orthopäden Dr. Sch. und Dr. C. und des Radiologen Dr. K. sowie seinen über drei Wochen geführten Migränekalender vor.

Die Personalabteilung der Firma A. AG & Co. KG T. teilte auf Nachfrage mit, dass der Kläger vom 01.12.1976 bis 31.01.1978 als Abgrater von Schmiedeteilen und im Anschluss daran bis 16.09.1996 als Fräser an konventionellen Fräsmaschinen beschäftigt gewesen sei. Es habe sich bei den Tätigkeiten um Arbeiten, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern (Ausbildung von mehr als drei Monaten bis maximal zwei Jahre in einem Ausbildungsberuf) verrichtet werden würden, gehandelt. Die Tätigkeit des Klägers sei nach dem Tarifvertrag Südwürttemberg-Hohenzollern entlohnt worden, der Kläger sei zunächst in die Einstiegslohngruppe 5, zuletzt in die Lohngruppe 6 eingestuft gewesen. Als besondere Erschwernisse sei das Merkmal der Akkordarbeit berücksichtigt worden.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfärzte Frau St. und Dr. H. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2000 den Widerspruch zurück, weil der auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Kläger nach ärztlicher Auffassung weiterhin in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass bei hinreichender und angemessener Abwägung und Beurteilung der bei ihm vorhandenen Krankheiten in Form der Folgen der Kinderlähmung, die mit eine...

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