Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Wehrdienstbeschädigung. Grad der Schädigungsfolgen von 10. keine Stützrentenregelung wie im Unfallversicherungsrecht. keine analoge Anwendung. Gleichheitssatz. Unterschied zwischen Grad der Schädigungsfolgen und Minderung der Erwerbsfähigkeit. Verschiedenheit der Sozialleistungsbereiche
Leitsatz (amtlich)
Das Recht der Sozialen Entschädigung kennt keine dem § 56 Abs 1 S 2 bis 4 SGB 7 entsprechende Stützrentenregelung, so dass eine anerkannte MdE nach dem SGB 7 nicht eine Rente in einem Entschädigungsfall nach dem SVG bzw BVG bei Vorliegen eines GdS von nur 10 zu "stützen" vermag, Versicherungsfälle des SGB 7 finden daher keine Berücksichtigung.
Orientierungssatz
Durch die unterschiedlichen Regelungen im SVG bzw BVG und SGB 7 ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG zu erkennen, da es sich um grundsätzlich nicht vergleichbare Leistungssysteme handelt und für die Bemessung des GdS im Entschädigungsrecht und der MdE im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch unterschiedliche Maßstäbe angewendet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der am … 1967 geborene Kläger war vom 01.07.1988 bis zum 03.07.2000 Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Oberfeldwebels. Bis 2005 war der Kläger dann als Sicherheitsingenieur beim TÜV angestellt und hat sich danach mit einem Sicherheitsdienst selbständig gemacht.
Am 09.06.1992 ging bei der Wehrbereichsverwaltung eine erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung (WDB) ein. Danach stürzte am 15.04.1992 während des dienstlich veranlassten Sports beim Hallenfußball ein Spieler auf den linken Unterschenkel des Klägers, wodurch dessen linker Außenknöchelbereich verletzt wurde. In dem vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 29.04.1992 wurde als Diagnose eine obere Sprunggelenkaußenbandruptur genannt. Mit Bescheid vom 13.10.1992 wurde die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs seitens der Wehrbereichsverwaltung abgelehnt. Die anzuerkennende “Außenbandruptur am linken oberen Sprunggelenk„ bedinge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade.
Am 19.10.1998 ging bei der Wehrbereichsverwaltung erneut eine erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche WDB ein, wonach der Kläger am 06.11.1997 bei einem Auslandseinsatz beim Aussteigen aus einem Hubschrauber auf ein Kabel getreten und umgeknickt sei und sich eine Bandruptur am rechten Sprunggelenk zugezogen habe. Der Versorgungsarzt Dr. N. gab in seiner nach Aktenlage erstellten versorgungsmedizinischen gutachtlichen Stellungnahme an, kernspintomographisch habe sich im März 1998 eine Normaldarstellung beider Sprunggelenke gezeigt, ohne Hinweise für eine Traumafolge oder einen sonstigen pathologischen Prozess. Als Schädigungsfolgen lägen eine Narbe am linken Außenknöchel bei operativ behandeltem Außenbandriss des linken oberen Sprunggelenks und eine verheilte Verstauchung des rechten oberen Sprunggelenks vor, eine MdE in ausgleichsberechtigendem Grade werde nicht erreicht.
Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 03.08.1999 wurde die Gewährung eines Ausgleichs abgelehnt. Als Folgen einer WDB wurden anerkannt: “Narbe am linken Außenknöchel bei operativ behandeltem Außenbandriss des linken oberen Sprunggelenks, verheilte Verstauchung des rechten oberen Sprunggelenks„. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2000 zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) bedingten die verbliebenen Wehrdienstbeschädigungsfolgen keine MdE in ausgleichsberechtigendem Grade.
Mit der dagegen beim Sozialgericht U. (SG) erhobenen Klage (S 2 VS 1.) begehrte der Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Auf Nachfrage teilte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin L. dem SG mit, dass ihm keine Unterlagen über den Kläger mehr vorliegen würden, da dieser seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Behandlung gewesen sei.
Der Kläger beendete am 03.07.2000 den Wehrdienst und beantragte am 05.07.2000 bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem dritten Teil des SVG wegen Gesundheitsstörungen des oberen Sprunggelenks links und rechts.
Auf Antrag des Klägers holte das SG bei Dr. K. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Gutachten ein. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23.06.2002 ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit L 5-Wurzelreiz-Symptomatik, eine leichte, rechtskonvexe LWS-Skoliose, einen Zustand nach Hüftluxation rechts mit nicht sicher auszuschließe...