Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkungsbescheid. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. 17. Lebensjahr. Aufhebung nach Erlass des Rentenbescheides
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit der Aufhebung von Vormerkungsbescheiden nach Erlass des Rentenbescheides mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB 10.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und ein Viertel der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente streitig.
Auf seinen Antrag vom April 2001 bewilligte die Beklagte dem ... 1936 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2001 ab 1. August 2001 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 3.338,19 DM. Dabei berücksichtigte sie in Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (- in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 -) 36 Monate mit nachgewiesenen Zeiten beruflicher Ausbildung (Fachschulausbildung vom 11. März 1956 bis 22. Februar 1959). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er begehrte, bei der Rentenhöhe die im angefochtenen Bescheid mit "Hochschul- bzw. Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten" gekennzeichneten Zeiten (3. November 1959 bis 30. November 1962; 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965; 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972) zu berücksichtigen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) unter Vorlage der Versicherungsverläufe vom 2. März 1983, 20. Februar 1984 und 21. September 1999 Klage (S 6 RA 1775/01) erhoben. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ua ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Rentenauskünfte entfalteten keine Bindungswirkung (§ 109 Abs. 4 SGB VI); darauf sei in den genannten Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte habe die anrechenbaren Ausbildungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zutreffend berücksichtigt.
Gegen das am 17. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juni 2003 Berufung eingelegt (L 2 RA 2309/03). Mit Beschluss vom 17. November 2003 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches vom Kläger am 10. Oktober 2004 unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG; ua B 4 RA 46/02 R, nach der in Vormerkungsbescheiden festgestellte Ausbildungszeiten bis zur Aufhebung des Bescheids bindend blieben) wieder angerufen worden ist (Weiterführung unter L 2 RA 4548/04). Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 die Vormerkungsbescheide vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 hinsichtlich der darin festgestellten rentenrechtlichen Ausbildungszeiten von November 1959 bis November 1962, Mai 1963 bis Mai 1965 und Oktober 1971 bis März 1972 mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Januar 2005 aufgehoben hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2005 das Verfahren L 2 RA 4548/04 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren (gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2004) und die evtl. Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers ausgesetzt.
Nach Abschluss des Klageverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Dezember 2004 (s. Parallelverfahren L 2 R 4112/06) hat der Senat das ausgesetzte Verfahren L 2 RA 4548/04 von Amts wegen wieder angerufen und unter L 2 R 4344/07 weitergeführt.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum noch nicht aufgehobenen oben genannten Vormerkungsbescheide neu festgestellt; dies ergab eine Nachzahlung für die genannte Zeit von 4.257,34 €.
Der Kläger macht geltend, die Aufhebung der Vormerkungsbescheide sei rechtswidrig, weil sie spätestens unter Beachtung des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Regelaltersrentenbescheid hätte geschehen müssen. Diese Vorschrift sei "lex speziales" gegenüber § 48 SGB X, sodass auch eine Aufhebung für die Zukunft nicht in Betracht komme, weswegen ihm auch über den 31. Dezember 2004 hinaus höhere Altersrente zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2001 i. d. F. des Bescheids vom 27. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Vormerkungsbescheiden vom 19. Mai 1988, 28./29. Januar 1999 und 27. April 1999 festgestellten Zeiten der Hochschul- sowie Fachschulausbildung vom 3. November 1959 bis 30. November 1962, 1. Mai 1963 bis 18. Mai 1965 und 1. Oktober 1971 bis 28. März 1972 als Anrechnungszeit zu gewähren.
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