Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzuwendendes Recht bei Rehabilitationsmaßnahmen. Teilförderung. Bestimmung der Förderungshöchstdauer

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Rehabilitationsmaßnahme bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme notwendig geworden ist. Dabei ist der Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgebend, wenn zu dieser Zeit die Maßnahme noch nicht durchgeführt ist. Ist die Maßnahme zur Zeit der Bescheiderteilung schon durchgeführt worden, kommt für das anzuwendende Recht als spätester Zeitpunkt derjenige der Durchführung, dh des Beginns der Maßnahme in Betracht (vgl BSG 15.10.1981 = 5b/5 RJ 96/79 = SozR 2200 § 1236 Nr 35).

2. Eine Teilförderung, beschränkt auf die Zeit ab Inkrafttreten der begünstigenden Rechtsänderung, ist ausgeschlossen.

3. Zur Bestimmung der Förderungshöchstdauer bei Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1986; Aktenzeichen 11b RAr 4/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660685

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