Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Übernahme einer sog. "Rückbau-Kaution" durch die Pflegekasse. Fehlen einer Rechtsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Für einen Anspruch eines Pflegebedürftigen gegen die Pflegekasse, eine nach dem Mietvertrag von ihm geschuldete und an den Vermieter ausgezahlte so genannten Rückbaukaution, mit der die Kosten für den nach Vertragsende (Auszug) bestehenden Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Rückbau des vom Vermieter auf seine Kosten eingebauten behindertengerechten WC bei Auszug gesichert werden sollen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Orientierungssatz
Auch für eine nur darlehensweise Übernahme von Mietkautionen - wie sie nach § 29 Abs 1 S 7 SGB 12 möglich ist - bietet § 40 Abs 4 S 1 SGB 11 keine Rechtsgrundlage.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte auf der Grundlage des § 40 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) einen Kautionsbetrag von € 2.000,00 zu übernehmen hat.
Die am 1968 geborene verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie leidet an einer hereditären kongenitalen Muskeldystrophie mit eingeschränkter Gehfähigkeit; ferner bestehen eine Brustwirbelsäulen/Lendenwirbelsäulen-Skoliose mit Beckenhochstand rechts, eine Aktivitätsosteoporose, ein schweres Lendenwirbelsäulen/Brustwirbelsäulen-Syndrom und eine schwere Kniedistorsion links. Sie bezieht von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II. Bei ihr liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vor; es sind auch die Merkzeichen B, aG und H festgestellt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum 31. Oktober 2007 in der N.-Str. 12 in K.. Für diese Wohnung hatte die Klägerin bei der Beklagten unter Einreichung eines Attests des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 17. Februar 2006 als Wohnraum verbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss für einen Treppenlift beantragt, um insoweit Stufen überwinden zu können. Diesen Antrag hatte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg - MDK - (Pflegefachkraft E.) vom 13. April 2006 mit Bescheid vom 27. April 2006 abgelehnt. Aufgrund des dagegen eingelegten Widerspruchs hatte die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK (Dr. R.) vom 17. Mai 2006 eingeholt. Wegen der Leistungsablehnung hatte die Klägerin am 19. Mai 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 10 P 2312/06). Mit Bescheid vom 30. August 2006 (auch Schreiben vom 29. August 2006) hatte sich die Beklagte dann bereiterklärt, für den Einbau eines Treppenlifts einen Zuschuss in Höhe von bis zu € 2.557,00 zu gewähren. Daraufhin nahm die Klägerin am 13. September 2006 ihre Klage zurück. Zu einem Einbau des Treppenlifts kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vielmehr suchte die Familie der Klägerin nach einer neuen Mietwohnung. Die Familie interessierte sich für eine Mietwohnung in einem zunächst noch im Rohbau befindlichen Haus in der H.-K.-Straße 7 in K.. Insoweit war der Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung (G. G. und N. S. GbR) bereit, in der Wohnung das WC im Bad behindertengerecht auszustatten. Beim Einzug der Familie am 01. November 2007 in die neue Mietwohnung war dieser zugesagte Umbau vorgenommen. Dabei enthielt der entsprechende Mietvertrag, den die Klägerin und ihr Ehemann als Mieter abgeschlossen hatten, vom 07. Februar 2007 in § 10 u.a. die folgende Vereinbarung:
Der Mieter erbringt dem Vermieter vor Einzug eine gesonderte Kaution in Höhe von € 2.000,00 für den Einbau eines behindertengerechten WC im Bad. Diese Kaution wird bei Auszug mit einem möglichen Rückbau des WC verrechnet oder ausgezahlt.
Im Hinblick auf diese Vereinbarung im Mietvertrag vom 07. Februar 2007 beantragte die Klägerin am 07. März 2007 bei der Beklagten einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds für “Bad (Toilette, Dusche) behindertengerecht„. Sie begehrte unter Vorlage des benannten Mietvertrags die Übernahme der zu leistenden Kaution in Höhe von € 2.000,00. Es ergebe sich nach Bewilligung des Zuschusses für den Treppenlifteinbau eine neues Genehmigungsverfahren hinsichtlich der anfallenden Ein- und Umbaukosten einer Toiletteneinrichtung in Höhe von € 2.000,00. Die Toiletteneinrichtung sei bei ihr notwendig. Die entsprechenden Kosten seien niedriger, wenn die Arbeiten in der Neubauphase vorgenommen würden, als bei einem Umbau erst nach Fertigstellung der Wohnung. Es fielen mit dem Betrag von € 2.000,00 auch geringere Kosten an, als sie für den bewilligten Treppenlifteinbau entstehen würden. Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Bezuschussung ab. Im Einzelfall könnten auch Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herste...