Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch dann nur bis zur Höhe des Übergangsgeldes, wenn dieses seiner Art nach dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt zu sichern, und ihn auch tatsächlich abdeckt (Anschluß an BSG 1977-08-31 1 RA 15/76 = BSGE 44, 226).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656459

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