Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. italienische Altersrente

 

Orientierungssatz

Die ähnliche ausländische Leistung (hier italienische Altersrente) iS von § 118 Abs 1 Nr 4 AFG muß die gleichen und typischen Strukturen wie die in dieser Vorschrift aufgezählten (inländischen) Ruhegelder aufweisen, nämlich daß sie bei Eintritt einer bestimmten Altersgrenze zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, daß sie die Funktion der Sicherstellung des Lebensunterhalts innehat, ohne daß notwendig individuell der Lebensunterhalt tatsächlich sichergestellt sein muß (vgl BSG vom 8.7.1993 - 7 RAr 64/92 = BSGE 73, 10 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4).

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die - teilweise - Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 23. Februar bis 30. November 1993 und die hieraus folgende Erstattungspflicht.

Der am 1930 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, war seit 1973 als Chemiearbeiter bei der H.C. S GmbH & Co. KG in L beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen zum 30. November 1992 beendet. Bereits am 2. November 1992 hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Das Arbeitsamt L (ArbA) bewilligte durch Bescheid vom 31. März 1993 unter Berücksichtigung des Eintritts einer Sperrzeit und des Erhalts einer Abfindung Alg ab dem 23. Februar 1993 (wöchentliches Bemessungsentgelt 960,- DM, wöchentlicher Leistungssatz nach Leistungsgruppe C/Kindermerkmal 0 421,20 DM); wegen der Dynamisierung erhöhte sich ab 1. November 1993 (Bescheid vom 11. November 1993) das wöchentliche Bemessungsentgelt auf 1.010,- DM und der Leistungssatz auf 440,40 DM. Das Antragsformular hatte die Frage nach dem Bezug einer inländischen oder ausländischen Altersrente sowie den Hinweis enthalten, entsprechende zukünftige Veränderungen seien anzuzeigen. Am 5. Juli 1993 unterzeichnete der Kläger die Erklärung über die Inanspruchnahme von Alg unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Am 10. November 1993 ging beim ArbA die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA) über den inzwischen dort gestellten Rentenantrag ein. Das Alg wurde noch bis einschließlich 22. Dezember 1993 überwiesen. Durch Bescheid vom 11. Dezember 1993 bewilligte die LVA Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 1993 mit einem anfänglichen Zahlbetrag von 1279,91 DM. Das für 1. bis 22. Dezember 1993 noch gezahlte Alg von 908,32 DM wurde dem ArbA von der LVA aus der Rente erstattet.

Durch Schreiben der LVA - Verbindungsstelle Italien - vom 24. Januar 1994 wurde dem ArbA bekannt, daß dem Kläger rückwirkend seit August 1990 (Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres) vom Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS - Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) in Neapel eine italienische Sozialleistung ("Pensione di Vecchiaia") bewilligt worden war. Der monatliche Zahlbetrag dieser Leistung hatte ab August 1990 502.450,- Lire, von November 1990 bis Dezember 1993 durchgängig 519.550,- Lire ergeben. Eine - nicht näher aufgeschlüsselte - Nachzahlung von 21.189.610,- Lire, umgerechnet zum aktuellen amtlichen Kurs (1000,- Lire = 0,99650 DM) wurde in Höhe von 21.115,45 DM an die LVA zur Weiterleitung an den Kläger überwiesen. Der italienische Bescheid vom 10. November 1993 enthielt im einzelnen die Angaben über die unterschiedlichen Bestandteile der Sozialleistung. Die Wartezeit von 180 Monaten war durch die nach europäischem Recht eröffnete Zusammenrechnung italienischer (167 Wochen) und deutscher (1270 Wochen) Versicherungszeiten erfüllt. Der aus den italienischen Beitragszeiten resultierende proportionale Anteil (Koeffizient 0,11621) des beitragserworbenen Rentenbetrags von insgesamt 207.910,- Lire (August 1990) belief sich ab August 1990 auf 24.161,- Lire, ab November 1990 24.982,- Lire, ab Mai 1991 26.056,- Lire, ab November 1991 26.968,- Lire, ab Januar 1992 27.076,- Lire, ab Mai 1992 27.780,- Lire, ab Juni 1993 28.280,- Lire sowie im Dezember 1993 28.761,- Lire ("Importo pensione"). Der weit überwiegende Teil der Gesamtleistung bestand in der beitragsunabhängig aus staatlichen Mitteln finanzierten Aufstockung ("Integrazione") der Altersversorgung auf einen gesetzlich bestimmten pauschalen Betrag ("Trattamento minimo"). Familienzulagen wurden im Fall des Klägers nicht gezahlt. Das ArbA errechnete unter Berücksichtigung der nach italienischem Recht gezahlten dreizehnten Monatsleistung (anteilig 43.295,83 Lire), daß im Jahr 1993 monatlich 562.845,83 Lire bezogen worden waren; hieraus ergab sich nach dem genannten Umrechnungskurs eine monatliche Leistung von 560,88 DM. Da die Monate Februar 1993 (6 von 28 Tagen) und Dezember 1993 (22 von 31 Tagen) nur teilweise mit Bezug von Alg abgedeckt waren, wurden für diese Monate anteilige Beträge von 120,19 DM bzw. 398,04 DM angesetzt; für die anderen neun Monate März bis November 1993 verblieb es bei einer italienischen Leistung von je...

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