Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art. italienisches Altersruhegeld
Orientierungssatz
Das italienische Altersruhegeld ist eine dem deutschen Altersruhegeld ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS des § 118 Abs 1 Nr 4 AFG.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von 16.867,01 DM Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.1990 bis 06.01.1992, weil der Kläger in demselben Zeitraum eine italienische Altersrente in dieser Höhe bezogen hat.
Der 1929 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Von 1965 bis 31.03.1989 war er bei der Firma K Agrartechnik GmbH als Schlosser tätig. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abfindung von 19.148,-- DM. Aufgrund seines Antrages auf Gewährung von Alg vom 28.02.1989 wurde ihm nach entsprechendem Ruhen des Anspruchs nach § 117 AFG mit Bescheid vom 10.03.1989 Alg ab 31.05.1989 nach einem gerundeten wöchentlichen Entgelt von 660,-- DM in Höhe von 264,-- DM wöchentlich bewilligt.
Aufgrund des bereits im Oktober 1989 eingeleiteten EWG-Rentenverfahrens erhielt der Kläger mit Bescheid des Istituto Nationale della providencia sociale (INPS) vom 29.06.1992 (Bescheid der LVA Schwaben vom 04.09.1992) italienisches Altersruhegeld ab 01.01.1990 in Höhe von 504.500,-- Lit monatlich. Das Altersruhegeld setzte sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
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Importo pensione |
60.460 |
Integrazione |
424.040 |
Maggiorazioni figli |
20.000 |
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Gesamtzahlbetrag |
504.500 Lit |
Ab Oktober 1991 verminderte sich die "Integrazione", weil der Kläger zusätzlich eine französische Rente von 475,-- Ffr monatlich erhielt. Ab Dezember 1991 schließlich fiel sie ganz weg, weil noch eine deutsche Rente von 1.197,30 DM monatlich hinzukam. Wegen der nachträglichen Bewilligung des Altersruhegeldes durch den INPS hob das Arbeitsamt Konstanz (AA) zunächst mit Bescheid vom 03.12.1992 die Alg bewilligende Entscheidung ab 01.01.1990 ganz auf und forderte vom Kläger 28.706,11 DM Arbeitslosengeld zurück. Aufgrund einer Zahlungsaufforderung vom 22.12.1992 erhob der Kläger nach weiterem Schriftwechsel am 12.02.1993 Widerspruch hiergegen mit der Begründung, es bestehe kein Erstattungsanspruch, weil Alg neben ausländischem Altersruhegeld bezogen werden könne. § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG beziehe sich nicht auf ausländische Renten. Das AA erteilte hierauf den Änderungsbescheid vom 23.03.1993, mit dem es ein Ruhen des Alg lediglich in Höhe des bezogenen italienischen Altersruhegeldes in Höhe von 16.867,01 DM feststellte, was zu einer entsprechenden Reduzierung der Rückforderung führte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1993 wies es den Widerspruch als unbegründet zurück, weil das italienische Altersruhegeld eine "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG sei. Die italienische Rente sei durch die EGVO Nr. 1408/71 mittelbar in das deutsche System der sozialen Sicherheit einbezogen. Bei dieser Rente handele es sich um Einkommen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, so daß die bewilligende Entscheidung rückwirkend aufzuheben sei. Ein atypischer Fall liege nicht vor, zumal ein Verschulden des AA bei der Bearbeitung nicht zu erkennen sei.
Gegen diesen dem Kläger am 04.06.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob er am 21.06.1993 zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage mit dem Begehren, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufzuheben. Die italienische Rente enthalte neben einem relativ geringen Teil, der auf Beiträgen beruhe, aus Steuermitteln stammende staatliche Leistungen, die eher der Sozialhilfe als der Rentenversicherung entsprächen.
Mit Urteil vom 14.10.1993 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt, § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG erfasse als "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" auch ausländische Altersruhegelder, weil diese von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nach Ableistung von 15 Beitragsjahren als Lohnersatz gewährt werden. Die Lohnersatzfunktion ergebe sich u.a. daraus, daß bei fortbestehender Arbeit die Rente bis zur Höhe des Erwerbseinkommens hälftig gekürzt werde. Aus der Berechnung der Rente nach Lohn- und Zeitfaktor ergebe sich neben dem Institut der Mindestrente, daß sie die Funktion der Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Alter habe.
Gegen dieses dem Kläger am 11.04.1994 zugestellte Urteil hat er mit dem am 10.05.1994 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er rügt zunächst die verspätete Absetzung des Urteils und ist im übrigen der Auffassung, das italienische Altersruhegeld könne allenfalls mit seinem Teil "Importo pensione" angerechnet werden. Die übrigen Einkommensteile "Integrazione" und "Maggiorazioni figli" seien staatlich f...