Leitsatz (amtlich)

1. Ein Stiefkind kann grundsätzlich auch dann in den Haushalt des Stiefvaters aufgenommen sein, wenn dieser ihm keinen Unterhalt in Form von Geld- und Sachleistungen erbringt; erforderlich ist dann jedoch, daß er das Stiefkind persönlich betreut und erzieht (Bestätigung von BSG 1969-06-26 4 RJ 439/67 = BSGE 29, 292).

2. Hält sich ein Stiefkind zeitweise im Haushalt des Stiefvaters zeitweise in dem der Großeltern auf, so besteht keine Vermutung dafür, daß die Erziehungsimpulse des Stiefvaters die der Großeltern überwiegen. Welcher Einfluß überwiegt, ist in solchen Fällen insbesondere nach dem zeitlichen Umfang und der Regelmäßigkeit der erzieherischen Einflußnahmen zu entscheiden (Weiterentwicklung von BSG 1972-07-11 5 RJ 392/71 = SozR Nr 30 zu § 1262 RVO).

3. Der Tatbestand der Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Stiefvaters muß jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einberufung des Stiefvaters zum Wehrdienst bestehen (Weiterentwicklung von BSG 1970-12-10 5 RJ 441/69 = SozR Nr 43 zu § 1267 RVO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650907

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