Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs 4a SGB 6. schulische Ausbildung neben Pflichtbeitragszeit
Orientierungssatz
Durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 58 Abs 4a SGB 6 zum 1.1.1997 durch das EuroEG 4 vom 21.12.2000 liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte zu Recht, die Zeit vom 01.02.1962 bis zum 31.12.1964 neben einer Pflichtbeitragszeit nicht als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt hat.
Der 1939 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 01.10.1954 bis zum 06.02.1959 zunächst als Schreinerlehrling, später als Schreinergeselle. Im März 1959 begann er ein Studium, das er am 23.08.1959 wieder abbrach. Ab 24.08.1959 bis zum 31.12.1996 war er als Schreinergeselle bzw. als Schreinermeister beschäftigt, seither ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank. Neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Schreiner im Rahmen einer 48-Stunden-Woche absolvierte der Kläger eine Meisterausbildung, die er mit der Ablegung der Meisterprüfung beendete.
Am 04.08.1997 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Zusammenhang legte er der Beklagten u.a. ein Meisterprüfungs-Zeugnis der Handwerkskammer S vom 13.04.1965 über die bestandene Meisterprüfung vor.
Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass sich die Meisterausbildung über 3 Jahre erstreckt habe; Unterlagen über den Beginn und das Ende besitze er nicht mehr. Die Handwerkskammer S bestätigte der Beklagten, dass der Kläger die Meisterprüfung vor ihrem Prüfungsausschuß abgelegt habe; ob er zur Vorbereitung hierauf an Lehrgängen teilgenommen habe, könne nicht nachgeprüft werden, da Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr vorliegen würden. Die Fachschule für Holztechnik, Stuttgart, teilte mit, dass sie in ihrem Archiv keine Unterlagen mehr über den Kläger hätten finden können.
Mit Bescheid vom 28.01.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie neben den Beschäftigungszeiten keine zusätzlichen Ausbildungs-/Anrechnungszeiten für die Meisterschule.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers. Er beanstandete, dass die Meisterprüfungszeit nicht angerechnet worden sei und begehrte anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Rentenbescheid vom 18.06.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die monatliche Rente betrug ab dem 01.07.1998 DM 2367,30 (ohne Abzug des Beitragsanteils des Rentners für die Kranken- und Pflegeversicherung).
Im Hinblick auf die Meisterprüfungszeit legte der Kläger Bestätigungen des K. W und des P. S vor, wonach sie gemeinsam von Februar 1961 bis Dezember 1964 die Meisterschule besucht hätten; die wöchentliche Unterrichtszeit habe sich auf 20 Stunden belaufen, zusätzlich seien Fahrtzeiten angefallen und es hätten weitere Kurse besucht werden müssen. Die Beklagte zog von der BfA die den Kläger betreffenden Versicherungskarten, aus denen u.a. hervorgeht, dass der Kläger in der Zeit vom 08.05.1961 bis zum 24.12.1964 bis auf wenige einzelne Tage versicherungspflichtig beschäftigt war, bei. Erneute Anfragen der Beklagten bei der Fachschule für Holztechnik, der Handwerkskammer S und der S Schreiner-Innung im Hinblick auf die Gesellenvorbereitungskurse waren nicht erfolgreich; es wurde jeweils mitgeteilt, dass keine Unterlagen vorliegen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Anrechnung einer Ausbildungs-/Anrechnungszeit für die Zeiten des Besuches von Kursen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger für den Besuch der Kurse keine Nachweise habe vorlegen können und im übrigen Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung auch nur dann anrechenbar wären, wenn sich der wöchentliche Zeitaufwand für Unterricht, Vorbereitung etc. auf 35 Stunden belaufen hätte; da der Kläger bereits eine Ganztagestätigkeit ausgeübt habe, erscheine es unwahrscheinlich, dass er über einen so langen Zeitraum Vorbereitungskurse in o.a. Umfang absolviert habe.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Zur Begründung trug er unter Berufung auf Entscheidungen des BSG u.a. vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 vor, dass für die zusätzliche Anerkennung der Ausbildungszeiten ein Aufwand von 20 Stunden pro Woche genüge.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 13.02.2001 hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Hans-Peter S. Der Kläger und der Zeuge legten in diesem Zusammenhang Bescheinigungen über von ihnen absolvierte Lehrgänge in den Jahren 1963 und 1964 vor. Der Kläger stellte klar, dass er die Meisterschule erst ab dem 01.02.1962 besucht habe und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt eine zusätzliche Anrechnungszeit begehre. Der Termin wurde durch einen zwischen den Beteiligten geschloss...