Leitsatz (amtlich)

1. Zum Grundsatz der objektiven Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs bei Altschadensfällen nach den §§ 10 S 2, 10a und b OEG bei nicht ermitteltem Schädiger.

2. Wird jemand, der vom offenen Fenster seiner Wohnung der Silvesterknallerei zuschaut, von einer Revolverkugel (Kaliber 11 mm) verletzt, so kann, wenn es sich um einen Querschläger handelt und der Schütze nicht zu ermitteln ist, daraus nicht auf einen bedingt vorsätzlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geschlossen werden.

3. Das Schießen mit einem Revolver erfüllt nicht den Tatbestand eines Verbrechens mit gemeingefährlichen Mitteln iS des § 1 Ab 1 Nr 2 OEG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.04.1989; Aktenzeichen 9 RVg 1/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657726

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