Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. Kostenübernahme. behindertengerechter Notebook-PC. blinder Schüler

 

Orientierungssatz

Ein blinder Schüler in der höheren Klasse einer Schule hat Anspruch auf Kostenübernahme eines Notebook-PCs mit behindertengerechter Sonderausstattung durch die Krankenkasse, unter Abzug der Kosten eines handelsüblichen, nicht für Blinde bestimmten Notebook-PCs (vgl zuletzt BSG vom 30.1.2001 - B 3 KR 10/00 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 40).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen B 3 KR 13/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 37.594,96 € zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten.

Der ... 1976 geborene K U T (T.) ist bei der Beklagten über seinen Vater familienversichert. Er ist seit der Geburt blind und leidet an einer Tetraparese. Als externer Schüler besuchte er zunächst bis zur 9. Klasse (Schuljahr 1992/1993) die private Blindenschule der N in S. Ab 16. August 1993 wechselte er auf das I-K Gymnasium in R und besuchte dann, um dort den Realschulabschluss zu erlangen, ab 07. März 1994 die U-schule (Realschule) in W, wobei T. die Klasse 10 der Realschule im Schuljahr 1996/1997 in der A-L-Schule (Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule) in K absolvierte. Nach Erlangung des Realschulabschlusses besuchte er ab 01. August 1997 das E F-Gymnasium in M, wo er im Juni 2000 das Abitur ablegte. Seit dem Wintersemester 2000/2001 studiert T. Psychologie an der Universität T. Zu Hause und in der Schule wurde T. durch einen Zivildienstleistenden unterstützt.

Mit Bescheid vom 26. August 1993 erklärte sich der Kläger gegenüber T. bereit, die Kosten für ein Notex 40 (tragbares Datenverarbeitungsgerät für Blinde) laut Kostenvoranschlag der Firma P in Höhe von 14.450,-- DM zu übernehmen. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 1993 gewährte der Kläger T. noch folgende Hilfsmittel: Einen PC-Tower 386 DX 40 (zum Preis von maximal 2.199,-- DM), einen HP DESKJET 510 Tintenstrahldrucker (zum Preis von maximal 600,-- DM), einen Kompaktkurs, Einweisung in der Handhabung des Textprogramms (bis zum Preis von maximal 10.000,-- DM) und ein Notebook 386 SX-33 (zum Preis von maximal 1.999,-- DM). Im anschließenden Widerspruchsverfahren gewährte der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 1994 anstelle des bewilligten Notebooks einen weiteren PC-Tower 386 DX 10 mit Drucker (zum Preis von insgesamt maximal 2.799,-- DM). Darüber hinaus hatte der Kläger T. bereits mit Bescheid vom 21. Januar 1994 einen Blindenschrift-Braille-Drucker für 8.200,-- DM einschließlich Druckertisch und Schalldämmhaube (Kosten in Höhe von 1.900,-- DM) bewilligt. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch von insgesamt 44.013,30 DM geltend; die Beklagte verweigerte die Erstattung. Im deswegen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart S 8 Kr 1422/94 wurde sie zur Erstattung von 37.261,91 DM verurteilt. Das sich anschließende Berufungsverfahren (L 4 Kr 545/96) endete mit dem Vergleich vom 30. Juli 1997, wonach sich die Beklagte zur Erstattung von 34.462,91 DM verpflichtete; ein Betrag von 2.799,-- DM wurde für "PC und Anteil Normaldrucker" abgesetzt. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 übernahm die Beklagte gegenüber T. die Kosten für ein Blindenlesegerät (hedoScan B) in Höhe von 14.513,44 DM.

Mit Schreiben vom 08. Oktober 1996 beantragte T. bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Notebook-PC für Blinde (Braillex Compact) sowie eines Readmaster 2-Texterkennungssystems jeweils einschließlich Einführungskursen in Hard- und Software. Ergänzend beantragte er mit weiterem Schreiben vom 05. Dezember 1996 noch die Übernahme der Kosten für ein Braillex 2 D Screen (zweidimensionale Blindenschriftausgabe für PC). Er reichte dazu ein Attest des Orthopäden Dr. B vom 01. Oktober 1996, Angebote der Firma M in S vom 07. Oktober und 05. Dezember 1996 sowie Produktbeschreibungen der Firma P ein. Zur Begründung führte T. aus, nach dem Abschluss der 10. Realschulklasse beabsichtige er, weiterführende Schulen zu besuchen und das Abitur zu absolvieren. Im Lehrplan der Klasse 10, die er derzeit besuche, seien u.a. die Fächer Mathematik, Chemie, Physik und Informatik enthalten. In den letzten drei Wochen habe sich herausgestellt, dass die jetzigen Geräte den Anforderungen in den genannten Fächern nicht mehr genügten. Der Austausch von Notex 40 gegen das Braillex Compact sei deswegen notwendig, weil der Mathematik-Editor ausschließlich über Windows laufe. Das Notex 40 könne nicht unter DOS betrieben werden. Mit dem Mathematik-Editor könnten verschiedene Mathematikschriften, welche von den verschiedenen Schulen, Einrichtungen und Universitäten benutzt würden, konvertiert werden. Das sei jetzt und besonders im Hinblick auf seinen weiteren Schulbesuch eine absolute Grundvoraussetzung. Der Mathematik-Editor übersetze eingehende Brailleschrift in reguläre Schwarzschrift, die dann ausgedruckt werden könne und auch a...

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