Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. keine vorläufige Entscheidung gem § 328 SGB 3 über Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Erstattung der Kosten des Vorverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes für die Dauer einer Sperrzeit liegende negative Entscheidung ist einer vorläufigen Regelung nach § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3 nicht zugänglich. Die Behörde hat daher die Rechtsanwaltskosten des Betroffenen zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens wegen der vorläufigen Versagung der Leistung nach Maßgabe des § 63 SGB 10 zu erstatten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.05.2012; Aktenzeichen B 11 AL 23/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Juli 2009 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 verurteilt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den Widerspruch gemäß Schreiben vom 30. Oktober 2008 zu tragen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens.

Der 1962 geborene Kläger meldete sich am 25. April 2008 zum 1. Juni 2008 arbeitslos. Gemäß der vorgelegten Kündigung des Arbeitgebers wurde ihm am 21. April 2008 ohne Angabe von Gründen zum 31. Mai 2008 gekündigt. In der Arbeitsbescheinigung vom 12. Juni 2008 gab der Arbeitgeber an, der Kläger sei wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz gekündigt worden. Mit einer Zwischenmitteilung vom 7. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es seien Ermittlungen zum Eintritt einer Sperrzeit eingeleitet worden. Mit gleichem Datum wurde der ehemalige Arbeitgeber um Angaben zu den Beendigungsgründen gebeten. Der Arbeitgeber legte mit Schreiben vom 10. September 2008 eine Stellungnahme für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm vor, wonach dem Kläger wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt worden sei. Weiter wurde eine Terminsladung des Arbeitsgerichts Ulm für den 3. Dezember 2008 vorgelegt (7 Ca 207/08).

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig gemäß § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 23. August 2008 in Höhe von 0 € und für die Zeit vom 24. August 2008 bis 22. Mai 2009 in Höhe von 39,65 € täglich. Über den Auszahlungsanspruch vom 1. Juni bis 23. August 2008 werde gesondert entschieden, hierüber erhalte der Kläger weitere Nachricht. Mit Änderungsbescheiden vom 6. Oktober 2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 4. September 2008 und ab 5. September 2008 in gleicher Höhe wie zuvor bewilligt.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen die drei Bescheide Widerspruch ein und führte aus, es sei unzulässig, auf eine gerichtliche Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zu warten. Die Beklagte sei selbst zur Überprüfung des Sachverhaltes verpflichtet, das Gerichtsverfahren könne Jahre dauern.

Am 3. Dezember 2008 schlossen der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - einen Vergleich, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger gesundheitsbedingter Kündigung vom 21. April 2008 zum 31. Mai 2008 geendet habe. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 8.000 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 2008 wurde dem Kläger Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2008 in Höhe von täglich 39,65 € bewilligt.

Mit weiterem Bescheid vom 29. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen ab, da es sich nur um eine vorläufige Bewilligung gehandelt habe. Mit seinem Widerspruch vom 20. Januar 2009 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, die vorläufige Bewilligung sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe zumindest faktisch über die vorläufige Bewilligung zunächst eine Sperrzeit festgestellt und dem Kläger die zustehende Zahlung nicht geleistet. Dies sei rechtswidrig. Dem Kläger sei die Möglichkeit genommen worden, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er bleibe auf den Kosten sitzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei kein Erfolg des Widerspruchs gewesen, dass dem Kläger ab 1. Juni 2008 Alg bewilligt worden sei. Dies sei Folge des vor dem Arbeitsgericht Ulm geschlossenen Vergleichs, wodurch ein neuer Sachverhalt gegeben sei. Zwar sei die Beklagte nicht an das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gebunden, dem Vergleich komme jedoch Indizwirkung zu, sodass ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers nicht nachzuweisen sei. Bei der Entscheidung vom 1. Oktober 2008 habe es sich nur um eine vorläufige Entscheidung im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren gehandelt.

Am 19. Febr...

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