Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. grobe Nachlässigkeit iS des § 109 Abs 2 SGG

 

Orientierungssatz

1. Zum Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Zur groben Nachlässigkeit iS des § 109 Abs 2 SGG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.01.2020; Aktenzeichen B 13 R 190/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2014.

Der 1974 geborene Kläger war zuletzt ab 1. März 2008 bis 31. Mai 2012 als Mediengestalter mit den Aufgaben Außendarstellung, Werbung und EDV-Betreuung versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 25. Januar 2012 bezog er Krankengeld, ab dem 6. Juni 2013 – unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld – Arbeitslosengeld bis August 2014. Seit dem 25. Oktober 2010 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.

Aus einer stationären Rehabilitationsbehandlung in einer psychosomatischen Fachklinik vom 16. Juli bis 20. August 2013 wurde er als arbeitsfähig für die Tätigkeit eines Mediengestalters und vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen. Im Entlassungsbericht vom 29. August 2013 stellte Prof. Dr. E., Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Spezielle Schmerztherapie, die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung im Sinne eines funktionellen Schmerzsyndroms des muskuloskelettalen Systems an der rechten Leiste, einer perfektionistisch-zwanghaften Persönlichkeit, episodischer Spannungskopfschmerzen, eines Tinnitus aurium links und einer Adipositas (BMI von 30,7 kg/m²). Qualitative Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bei wechselnden oder rasch folgenden komplexen Aufgaben.

Am 25. Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; die Erwerbsminderung bestehe seit März 2012. Zur Begründung legte er mehrere medizinischen Unterlagen vor, insbesondere eine unter dem 10. Mai 2013 nach Aktenlage erstellte sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. L., Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit, (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode; auf nicht absehbare Zeit nicht leistungsfähig), Arztbriefe von Dr. Dipl.-Psych. F., Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie/Spezielle Schmerztherapie, interdisziplinäres Schmerzzentrum eines Universitätsklinikums, vom 9. Januar 2013 und 21. Februar 2014 über eine tagesklinische multimodale Schmerzbehandlung sowie ein Gutachten von Dr. W., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), vom 18. September 2012 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; weiterhin arbeitsunfähig; weiterer Verlauf bleibe abzuwarten).

Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. K., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 11. August 2014 unter dem 13. August 2014 ein sozialmedizinisches Gutachten. Er diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und physischen Faktoren, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, einen Zustand nach (Z.n.) Morbus Hodgkin, eine Hyperhidrose, eine arterielle Hypertonie, einen Verdacht auf (V.a.) obstruktives Schlafapnoesyndrom und einen sekundären insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine überdauernde Leistungsminderung. Die psychischen Probleme könnten durch eine adäquate Behandlung mittels Medikation und Psychotherapie innerhalb eines halben Jahres gebessert werden. Die Schmerzprobleme seien nicht neurologisch erklärbar. Eine Leistungsminderung werde hierdurch nicht bedingt. Der Kläger könne seinen Beruf als Mediengestalter sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über sechs Stunden täglich ausüben.

Gestützt auf das Begutachtungsergebnis lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25. September 2014 ab, da bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Erwerbsminderung nicht vorliege.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, von Dr. K.s Leistungsbeurteilung schockiert zu sein. Ein Leistungsvermögen von sechs oder mehr Stunden sei für ihn alleine schon wegen der chronischen Schmerzen unvorstellbar. Er sei mittlerweile wirklich verzweifelt und sehe seine gesundheitliche und berufliche Situation als aussichtslos an. Er könne sich nicht längere Zeit auf etwas konzentrieren und fühle sich ständig von allem überlastet. Längeres Sitzen oder Stehen s...

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