Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Gesundheitsstörung. Nachweis. Hirnstammschädigung. psychische Störung gem ICD-10, DSM-IV. bindende Feststellung im Verwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Hirnstammschädigung als organische Störung ist mittels eines Magnetresonanztomogramms oder eines "Durchgangssyndroms" nach dem psychopathologischen Befund objektivierbar.

2. In eines der gängigen Diagnosesysteme (ICD-10, DSM-IV) einzuordnende Gesundheitsstörungen können durch Verwaltungsakt als Folgen oder Nichtfolgen eines Versicherungsfalls festgestellt werden, nicht aber Symptome oder Befunde.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen des Arbeitsunfalls vom 25. Juli 2009 die weitere Gewährung von Verletztengeld und anschließend Verletztenrente.

Der 1958 geborene Kläger war wie sein Vater und zwei seiner Brüder selbstständiger Fliesenlegermeister. Seinen Betrieb, den er 1996 gründete, gab er 2012 auf. Er arbeitete meist mit einer Voll- und mehreren Teilzeitkräften. Vor seiner selbstständigen Tätigkeit absolvierte er bei seinem Vater die Lehre und legte nach zwei Jahren Abendschule die Meisterprüfung ab. Anschließend arbeitete er weitere vier Jahre im väterlichen Betrieb. Nach zweijährigem Besuch einer Technikerschule arbeitete er projektbezogen als Bauleiter beim Innenausbau einer Klinik mit. Er erlernte mittels eines CAD-Kurses das rechnerunterstützte Konstruieren. Nach eineinhalbjähriger Tätigkeit für ein Unternehmen, welches Spezialaufzüge herstellte, war er zehn Jahre als Bauleiter bei einem Architekten beschäftigt. 2014 trennte sich seine Ehefrau von ihm. Ein halbes Jahr später ging er eine Beziehung zu einer neuen Partnerin ein, ohne mit dieser zusammenzuleben. Einer seiner beiden Söhne, der 1995 geboren wurde, wohnt bei ihm. Der Kläger hält einen Hund. Er bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 833 € monatlich und erhält überdies Mieteinkünfte. Er ist Mitglied des K.-Z.-P. e. V., bei dem er noch heute einmal wöchentlich trainiert.

Der Verein baute 2009 sein Trainingszentrums. in N.-Ö. um, teilweise durch ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder. Am 25. Juli 2009 prüfte der Kläger in dieser Funktion gegen 16 Uhr die Konstruktion des Daches, welches demontiert werden sollte. Nach der Unfallanzeige von H. K., 1. Vorsitzender des K.-Z.-P. e. V., vom 6. Oktober 2009, welcher eine Beschreibung des Unfallherganges durch den Kläger beigefügt war, sei er etwa 3 m in die Tiefe gestürzt. Er sei kurz bewusstlos gewesen. Nach den Angaben des Notarztes sei er ansprechbar, wenn auch desorientiert gewesen. Er wisse noch, dass er kurz vor 16 Uhr auf die Uhr gesehen habe. Die Erinnerung habe dann erst wieder eingesetzt, als er etwa zwei Tage später auf der Intensivstation im Krankenhaus aufgewacht sei. Es sei zu einem Schädelbasis-, Jochbein- und Schambeinbruch gekommen. Zudem seien sieben Rippen frakturiert gewesen. Es seien eine Prellung sowie Schmerzen in der Brust und am Rücken aufgetreten. Er leide immer noch unter Gleichgewichtsstörungen, weshalb er Schwierigkeiten beim Gehen habe. Darüber hinaus sei seine Hörfähigkeit vermindert.

Mit dem Rettungswagen wurde der Kläger gegen 16:30 Uhr in die Klinik für Chirurgie des S. St. T. Klinikums in P. gebracht. Nach dem Durchgangsarztbericht des Chefarztes Dr. Sch. vom 22. Oktober 2009 wurden eine Commotio cerebri, eine dislozierte Jochbogenstückfraktur rechts, Serienfrakturen der Rippen 7 bis 9 rechts und 9 bis 12 L.s, Frakturen der Brustwirbelkörper 8 bis 12 sowie der Lendenwirbelkörper 1 bis 3 diagnostiziert. Unfallunabhängig bestünde eine alte Serienfraktur der Rippen 7 bis 10. Der Bericht sei auf Aufforderung der Beklagten erstellt worden, da nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger habe aus dem Ohr geblutet. Er sei wach und ansprechbar, die Vigilanz indes gemindert gewesen. Es habe ein deutlicher Druckschmerz über dem Linken Jochbein vorgelegen. Druckschmerzen seien auch über der Schädelkalotte sowie an beiden Seiten des Thorax geäußert worden. Ferner sei ein in diesem Bereich deutlicher Kompressionsschmerz festgestellt worden. Das Computertomogramm (CT) des Schädels habe keinen Anhalt für intrazerebrale Blutungen, hingegen den Verdacht auf eine Fissur im Bereich des Condylus occipitalis rechts, eine dislozierte Jochbogenstückfraktur, eine fragliche Fraktur einer lateralen Lamelle einer dorsalen Ethmoidalzelle rechts gezeigt. Nach dem CT des Thorax habe kein Pneumothorax vorgelegen, indes eine basale Belüftungsstörung beziehungsweise differentialdiagnostisch eine. Darüber hinaus seien kleine basale Pleuraergüsse sowie eine alte Serienfraktur der Rippen 7 bis 10 rechts festgestellt worden. Die Zuziehung von Konsiliarärzten zur Klärung der Diagn...

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