Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtsbescheid. unstatthafter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. richtige Entscheidungsform. Urteil. Beschluss. Grundsatz der Meistbegünstigung. keine Umdeutung des Antrags in Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 S 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn er nicht statthaft ist (Anschluss an BFH vom 12.8.1981 - I B 72/80 = BFHE 134, 216). Entscheidet das Sozialgericht dagegen durch Beschluss, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Beschwerde als auch die Berufung statthaft (vgl BFH vom 12.8.1981 - I B 72/80 aaO).

2. Über eine eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in der Form, als hätte das Sozialgericht in der richtigen Form - durch Urteil - entschieden (vgl BFH vom 12.8.1981 - I B 72/80 aaO).

3. Eine Umdeutung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht in eine Berufung zum Landessozialgericht scheidet aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2013 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich zum Einen mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 26. Mai 2014, mit dem der Antrag des Klägers vom 11. November 2013 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen worden ist, und zum Anderen mit einer Berufung vom 7. Juli 2014 gegen den vorangegangenen Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013.

Mit Bescheid vom 22. April 2008 und Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 bewilligte die Agentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von 347 € monatlich und vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 in Höhe von 351 € monatlich. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 9. Oktober 2008 (S 8 AS 2201/08) abgewiesen, die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24. April 2009 zurückgewiesen (L 7 AS 5205/08) sowie die Berufung mit Urteil des LSG vom 16. April 2009 als unzulässig verworfen (L 7 AS 4780/08). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. September 2009, (B 14 AS 28/09 BH) abgelehnt.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von 351 € monatlich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 (W 2283/08) zurück. Der Kläger hat hiergegen am 13. Januar 2009 Klage zum SG erhoben. Er hat einen nicht bezifferten höheren Alg-II-Regelsatz für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 sowie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 geltend gemacht. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 123/09 geführt worden.

Mit Bescheiden vom 6. April 2009 und 6. Juni 2009 wurden dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 351 € monatlich und für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 359 € monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. April 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 (W 722/09) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Am 16. Juni 2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben, mit der der Kläger wiederum einen höheren Alg II-Regelsatz sowie einen ernährungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht hat, und zwar für den Zeitraum Mai bis Oktober 2009. Auch dieser Antrag wurde nicht beziffert. Die unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1970/09 geführte Klage wurde zum Verfahren S 10 AS 123/09 verbunden (Beschluss des SG vom 8. September 2009). Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 (W 1118/09) zurückgewiesen. Am 28. September 2009 hat der Kläger hiergegen zum SG Klage erhoben, mit der er ebenfalls für den Zeitraum Mai 2009 bis Oktober 2009 einen unbezifferten Anspruch auf höheren Alg II-Regelsatz sowie einen Mehrbedarf geltend gemacht hat. Die unter dem Aktenzeichen S 10 AS 3266/09 geführte Klage ist mit Beschluss des SG vom 10. Dezember 2009 ebenfalls zum Verfahren S 10 AS 123/09 verbunden worden.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von 359 € monatlich. Den hiergegen erhobenen...

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