Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme der Behandlungsmethode nach Dr Kozijavkin

 

Orientierungssatz

Die Behandlungsmethode des Dr Kozijavkin erfüllt die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 S 1 SGB 5 als dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.07.1998; Aktenzeichen B 1 KR 5/98 B)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der durch die Behandlung der Klägerin im Behandlungszentrum des Dr. K. in U./Polen entstandenen Kosten streitig.

Die 1975 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer spastischen Tetraplegie bei infantiler Cerebralparese. Sie besucht die Internatsschule Ravensburg. Vor den Behandlungen in Polen und danach wurde sie auf Kosten der Beklagten krankengymnastisch behandelt. Ohne die Beklagte hiervon in Kenntnis zu setzen, meldete sich die Klägerin bei der Kontaktstelle des Dr. K. in Deutschland, Frau V. in D., für eine 14-tägige Behandlung in Polen und der damit verbundenen Busreise mit einer Begleitperson an. Sie entrichtete vor der Abreise den Fahrpreis von DM 280,-- pro Person und leistete eine Vorauszahlung. Die Behandlung wurde in der Zeit vom 16. bis 29. Mai 1993 in U./Polen durchgeführt. Nach ihrer Rückkehr beantragte sie mit Schreiben vom 4. Juni 1993 bei der Beklagten die Erstattung der Behandlungs-, Unterbringungs- und Fahrkosten von DM 6.056,-- und fügte die ärztliche Bescheinigung ihres Hausarztes, Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L., vom 2. Juni 1993 sowie den Behandlungsbericht des Dr. K. vom 29. Mai 1993 nebst einer Allgemeinbeschreibung der Behandlungsmethode bei. In einem Gespräch mit dem Mitarbeiter B. der Beklagten gab der Vater der Klägerin der Hoffnung Ausdruck, daß die Klägerin nach vier bis fünf Behandlungszyklen bei Dr. K. rollstuhlfrei sein könne. Im Schreiben vom 14. Juni 1993 gab er fünf bis sechs Behandlungszyklen mit einem Kostenaufwand von insgesamt bis zu DM 40.000,-- an. Nach Aufforderung legte die Klägerin für eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) umfangreiche Unterlagen über die bisherige Behandlung vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen und des Behandlungsberichtes des Dr. K. kam der Sozialmediziner Medizinalrat G. vom MDK in N. am 7. Juli 1993 zu dem Ergebnis, daß die Therapiemaßnahmen, die Dr. K. anwende, auch in Deutschland mit Ausnahme der Bienentherapie angewendet würden. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 1993 die Erstattung der aufgewandten Kosten ab. Zwar sei eine ständige physiotherapeutische Behandlung notwendig, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Hierzu seien jedoch Behandlungen im Ausland nicht notwendig. Die Behandlungskosten mit DM 400,-- am Tag seien auch nicht wirtschaftlich, nachdem der Tagessatz in neurologischen Kliniken in Deutschland, z.B. in G. unter diesem Betrag lägen. Die Voraussetzungen des § 18 SGB V seien nicht gegeben.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte die Klägerin ein, bisher seien ihr keine Kliniken in Deutschland benannt worden, in denen gleiche Behandlungsmethoden angewandt würden. Nachdem die Beklagte aufgrund einer Rückfrage beim MDK eine Behandlungsmöglichkeit in den Kliniken Dr. Sch. in G. genannt hatte, wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten mit Bescheid vom 9. November 1993 den Widerspruch der Klägerin gestützt auf die Feststellungen des Gutachters des MDK, daß die bestehende Erkrankung der Klägerin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden könne, zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben, nachdem sie sich vom 18. bis 30. Oktober 1993 nochmals von Dr. K. in dessen Behandlungszentrum in L./Ukraine hatte behandeln lassen. Nach Aktenlage hat sie hierüber die Beklagte nicht informiert. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 9. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1993 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 12.108,--. Sie legte umfangreiche medizinische Unterlagen über die bisherige Behandlung, die zum Teil schon dem MDK vorlagen, vor und verwies darauf, daß durch die früheren Behandlungen ihre Behinderung und ihr Leiden nicht wesentlich verringert worden sei. Hingegen sei die Behandlung bei Dr. K. erfolgreich gewesen. Die Behandlungsmethode sei auch generell erfolgreich, wie sich aus einem Aufsatz des Dr. K. in der Zeitschrift "Sozialpädiatrie" ergebe. Die Behandlungsmethode des Dr. K. werde zunehmend auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Neben den Gesamtkosten der ersten Behandlung mit DM 6.056,-- würden auch die Kosten der zweiten Behandlung im Oktober 1993 mit DM 6.052,-- insgesamt DM 12.108,-- geltend gemacht. Eine Behandlung in den Kliniken Dr. Sch. in G. sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich auch in der Neurologischen Klinik der Universitätsklinik der Eberhard-Karls-Universität T. am...

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