Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Rehabilitation. Werkstatt für Behinderte. Arbeitstrainingsbereich. Feststellung der Eignung. Eingangsverfahren. Stellungnahme des Fachausschusses. sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligter. materielle Beschwer. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. vollmachtloser Vertreter. Heilung
Orientierungssatz
1. Ergeht auch gegenüber dem Landswohlfahrtsverband als Beigeladenen die Entscheidung, berufsfördernde Leistungen im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte (WfB) zu erbringen, ergibt sich hieraus jedoch keine eigene materielle Beschwer für die Einlegung der Berufung.
2. Die ohne Vollmacht schwebend unwirksame Durchführung des Widerspruchsverfahrens wird durch die nachgehende Erteilung der Prozessvollmacht durch den Gebrechlichkeitspfleger des Behinderten wirksam gemacht.
3. Der Zugang des Behinderten zur WfB ist dann möglich, wenn er in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und werkstattfähig ist, dh gemeinschaftsfähig und ohne ein außerordentliches Pflegebedürfnis. Sind diese Voraussetzungen zweifelhaft, kommt allenfalls die Aufnahme in das Eingangsverfahren in Betracht.
4. Der nach § 3 SchwbWV eingerichtete Fachausschuss ist auch bei der Entscheidung über den Zugang zum Eingangsverfahren zu beteiligen. Die Voraussetzungen der mit dieser Entscheidung verbundenen Ablehnung der sofortigen Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich können nicht im gerichtlichen Verfahren durch Sachverständigengutachten, sondern nur in einem bei der WfB durchzuführenden Eingangsverfahren festgestellt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte (WfB) der J1 in M.
Der 1964 geborene Kläger ist schwerbehindert, er leidet an einer Oligophrenie stärkeren Grades, einer cerebralen Bewegungsstörung und einem cerebralen Anfallsleiden. Er lebte seit 1974 in (Klinik und Heimwohngruppe) der Anstalt X und besuchte dort die Sonderschule.
Gegen Ende der Sonderschulzeit fand eine Berufsberatung durch das Arbeitsamt (AA) statt. Dazu wurde ein Bericht der Diplom-Psychologin vom 8.3.1988 ("nach Meinung der betreuenden Personen und nach meinen eigenen Eindrücken erscheint es für F am sinnvollsten, daß er nach Abschluß seiner Schullaufbahn den FBB in W besucht") eingeholt, ein Bericht der Sonderschule vom 26.6.1987 beigezogen und am 14.4.1988 ein Teamgespräch ("Ergebnis des Teamgesprächs: Nach Meinung aller Beteiligten ist Leistungsvermögen nicht ausreichend, den AT zu besuchen. Er wird in den FBB aufgenommen.") durchgeführt. Durch Schreiben an die J, vom 5.5.1988 stellte das AA fest, eine Förderung des Klägers im Arbeitstraining der WfB sei noch nicht möglich.
Dagegen legten die 7 für den Kläger wie für 5 andere Behinderte Widerspruch mit der Begründung ein, die gesetzlichen Regelungen ließen einen Ausschluß der Betroffenen von einer Förderung im Arbeitstrainingsbereich der Werkstätten nicht zu. Den Widerspruch wies das AA durch Widerspruchsbescheid vom 28.7.1988 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht gemeinschaftsfähig und es bestehe ein außerordentliches Pflegebedürfnis. Er könne deswegen nicht in eine WfB aufgenommen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde den J1 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis wurde von den Rechtsanwälten 0, nach dem 29.07.1988 abgezeichnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger - vertreten durch die Rechtsanwälte G am 22.8.1988 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, er sei gemeinschaftsfähig, der Begriff der außerordentlichen Pflegebedürftigkeit werde von der Beklagten verkannt. Das SG hat zum Verfahren den Landeswohlfahrtsverband Baden in beigeladen. Dieser hat sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen und vorgetragen, nach den vorliegenden Entwicklungsberichten der 7, sei davon auszugehen, daß der Kläger (noch) nicht in der Lage sei, an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich einer WfB teilzunehmen. Das SG hat von dem Chefarzt des Sozialpädiatrischen Zentrums der .14 Dr. D, die sachverständige Zeugenaussage vom 21.2.1989 eingeholt und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.8.1989 den Leiter der Anstalt Dr. V, als Zeugen gehört.
Es hat sodann durch Urteil vom selben Tag den Bescheid vom 5.5.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.1988 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Förderungsleistungen im Arbeitstrainingsbereich der WfB der zu gewähren. Es hat, gestützt auf die Aussagen von Dr. D. und Dr. V. begründet, daß beim Kläger weder Gemeinschaftsunfähigkeit noch ein einer Werkstattaufnahme entgegenstehendes außerordentliches Pflegebedürfnis vorliege.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten und dem Beigeladenen am 4.9.1989 zugestellt worden ist, haben diese beiden Beteiligten Berufung eingelegt, die Beklagte am 22.9.198...