Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. unangemessene Unterkunftskosten. Kostensenkungsaufforderung. Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakteigenschaft. fehlendes Feststellungsinteresse für hilfsweise Feststellungsklage. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 8, vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 und vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Eine gem § 54 SGG erhobene Anfechtungsklage ist daher unzulässig.
2. Hat der Grundsicherungsträger - auf die Gegenwehr gegen die Kostensenkungsaufforderung hin - für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil er selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist, so fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für eine hilfsweise Feststellungsklage nach § 55 SGG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft für die von ihnen bewohnte Mietwohnung im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1961 geborene Klägerin Ziffer 1 und der 1959 geborene Kläger Ziffer 2 bewohnen gemeinsam eine 4-Zimmer-Wohnung in 7 F. (90,29 Quadratmeter, bezugsfertig 1959), für die eine Gesamtmiete in Höhe von insgesamt 760 Euro (Grundmiete 627,00 Euro, Nebenkosten 80,00 Euro, Heizkosten 40,00 Euro, Abstellplatz 13,00 Euro) zuzüglich Abfallgebühren in Höhe von monatlich 11,15 Euro zu entrichten ist. Die Klägerin Ziffer 1 schloss als Hauptmieterin mit dem Kläger Ziffer 2 unter dem 4. Dezember 2006 für die Zeit ab 19. Dezember 2006 einen Untermietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume der Wohnung ab. Die Wohnung ist mit einer Zentralheizung sowie einem mit Gas betriebenen Warmwasserboiler ausgestattet.
Die Klägerin Ziffer 1 ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G) und bezieht Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Stiftung für b. M. Die Kläger sind verlobt und leben - ihren eigenen Angaben zufolge - als Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Auf ihren Antrag vom 28. April 2011 bewilligte der Beklagte ihnen ab 1. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf Kosten der Unterkunft in Höhe von 758,15 Euro (Nettokaltmiete 627,00 Euro, Heizung 40,00 Euro, Betriebskosten 80,00 Euro, Abfallgebühren 11,15 Euro) (Bescheide vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011, 12. September 2011 für die Bewilligungsabschnitte vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012).
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Klägerin Ziffer 1 auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten der Unterkunft hin, forderte diese auf, die Unterkunftskosten zu senken und bestätigte ihr die Notwendigkeit eines Auszugs aus der jetzigen Wohnung. Die Klägerin Ziffer 1 teilte im August 2011 mit, dass sie auf Grund ihrer Behinderung bisher keine geeignete Wohnung gefunden habe. Der Beratungsarzt der Agentur für Arbeit F. Dr. W. gelangte im September 2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin Ziffer 1 grundsätzlich umzugsfähig sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wies der Beklagte die Klägerin Ziffer 1 darauf hin, dass diese alle Möglichkeiten zu nutzen habe, die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz von 364,80 Euro zu senken. Eine dieser Möglichkeiten sei es, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und dies durch konkrete Nachweise bis zum 18. November 2011 zu belegen. Für den Fall, dass die Klägerin Ziffer 1 keine Nachweise erbringen könne, kündigte der Beklagte an, ab dem Folgemonat die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz abzusenken. Am 16. November 2011 reichte die Klägerin Ziffer 1 eine Liste über ihre Suchbemühungen ein, die der Beklagte jedoch nicht als nachvollziehbar ansah (Schreiben vom 23. November 2011). Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin Ziffer 1 mit, dass die angemessene Kaltmiete nunmehr 435,60 Euro betrage.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 forder...