Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Pflegezulage sowie - im Wege des Neufeststellungsverfahrens - einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund eines Überfalls vom 27. Juni 2009 bei dem er schwere Kopfverletzungen erlitt. Ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 ist anerkannt.
Er ist 1982 in der Türkei geboren und lebt seit seinem zweiten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Nach dem Abschluss der Werkrealschule hat er nach Abbruch der Ausbildung zum Industrieelektroniker im dritten Lehrjahr eine weitere zum Industriemechaniker/Feinmechaniker abgeschlossen. In diesem Beruf hat der Kläger bei der Firma B1 gearbeitet, jedoch bereits vor dem Überfall zum 30. Juni 2009 einen Auflösungsvertrag geschlossen (Abfindungssumme circa 80.000 €), um ein Studium der Umweltversorgungstechnik aufzunehmen. 2010 hat er seine 1986 geborene Ehefrau kennengelernt und diese 2012 geheiratet. Seine Ehefrau bezieht Rente wegen volle Erwerbsminderung, bei ihr ist 2013 die Diagnose einer Myotonen Dystrophie Typ 1 (erblicher Muskelschwund) gestellt worden. 2016 ist nach einer Kinderwunschbehandlung der Sohn des Klägers geboren worden. Der Kläger bewohnt eine Vierzimmereigentumswohnung und hat zuletzt angegeben, ein Haus mit Grundstück erworben zu haben, dessen Umbau er plane (vgl. Anamnese R1). Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Am 14. Juli 2009 beantragte er bei dem Landratsamt E1 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Beigezogen wurde der Entlassungsbericht des Klinikums S1 über die stationäre Behandlung vom 27. Juni bis 31. Juli 2009. Danach sei der Kläger am 27. Juni 2009 mit einem Schlagstock zusammengeschlagen worden und habe eine schwere Kopfverletzung erlitten. In der Computertomographie (CT) habe sich eine Impressionsfraktur mit akut-subduralem Hämatom gezeigt, ansonsten lägen keine weiteren Verletzungen vor. Die postoperative CT-Kontrolle habe eine suffiziente Blutungsausräumung und eine gut entlastete rechte Hemisphäre bei nun sichtbarem erheblichem Hirnödem mit Kontusionen über der gesamten Hemisphäre rechts ergeben, was die Hemiplegie der linken Körperhälfte erkläre. Bei Entlassung sei der Kläger wach und weitestgehend orientiert gewesen. Es bestehe eine residuale Hemiparese links, Kraftgrad 4/5. Die Wunde sei reizlos.
Das Landratsamt E1 zog die Akten des Landgerichts S1 (LG - Az.:) bei, aus denen sich ergab, dass die Täter mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 3. März bis 15. Oktober 2012 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
Zur Akte gelangten medizinische Unterlagen:
Im Entlassungsbericht der Kliniken S2 über die stationäre Rehabilitation vom 19. Oktober 2009 wurde beschrieben, dass bei dem Kläger eine Hemianopsie nach links, eine mittelschwere Antriebs- und eine deutliche Belastbarkeitsminderung bestehe. Bei komplexen visuellen Anforderungen könne er nicht richtig reagieren und sei (noch) nicht in der Lage, regelmäßig konzentriert am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Fahrtauglichkeit bestehe keine.
Bei Entlassung hätten keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mehr bestanden. In der Ergotherapie habe der Kläger an der Handwerksgruppe teilgenommen und an einem Korb gearbeitet. Er habe sein Holzbrett im Stehen gebohrt und seinen Arbeitsplatz immer sauber verlassen. Die Hemianopsie nach links habe die Arbeit erschwert. In der Neuropsychologie sei die geteilte Aufmerksamkeit deutlich verlangsamt und fehlerhaft. Inzwischen sei er als freier Fußgänger unterwegs, noch deutlich belastbarkeitsgemindert und antriebsgehemmt.
Die R2 gab in ihrem Befundschein vom 4. Dezember 2009 an, dass Sehstörungen bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) mit einem Visus rechts von 0,6 und links von 0,8 bestünden. Die Pupillenreflexe seien beidseits normal, im Gesichtsfeld zeigten sich beidseits zirkuläre Ausfälle. Als Dauerdiagnose bestehe ein Zustand nach Laser-Koagulation beidseits (25. Oktober 2006), eine Myopie und ein Astigmatismus.
Das Landratsamt E1 holte das neurologisch-psychiatrische Gutachten des P1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 25. März 2010 ein. Dieser führte zusammenfassend aus, dass der Kläger Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte beschreibe. Er werde schnell müde, habe keine Kondition und keine Ausdauer. Er sei rasch aggressiv, nervös und ungeduldig. Er leide unter Vergesslichkeit, schildere Angstzustände bis hin zu Panikattacken mit Hyperventilation.
Im krassen Gegensatz zu den geklagten und auch objektivierbaren erheblichen Einschränkungen, allein im Hinblick auf die Alltagsgestaltung, habe der Kläger die irrea...