Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Zumutbarkeit. Hausgrundstück. alsbaldiger Erwerb

 

Orientierungssatz

1. Zu den nach § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV geschützten Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich nur bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte über bebaute Grundstücke, mithin keine Baugrundstücke. Da nach § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV unzumutbar auch die Verwertung eines Vermögens ist, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist, ist auch die Verwertung eines Baugrundstücks unzumutbar, das nachweislich zur alsbaldigen Bebauung mit Wohnraum zur Eigennutzung durch den Eigentümer bestimmt ist (vgl BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 62/87 = DBlR 3498a AFG/§ 137).

2. Für den Sachverhalt, daß ein zu bebauendes Grundstück gekauft werden soll, verlangt dies, daß nicht nur der Erwerb des Baugrundstücks in nächster Zukunft mit einer gewissen Sicherheit erfolgen, sondern auch die Bebauung in nächster Zukunft realisiert werden soll. Kauf und Bebauung müssen zusammen ins Auge gefaßt sein. Für die Privilegierung genügt nicht, wenn sich der Arbeitslose zunächst nur um einen Bauplatz bemüht und erst nach Abschluß dieses Erwerbsvorgangs die Bebauung nach den sich dann entwickelnden finanziellen Verhältnissen ins Auge faßt.

3. Die Zweckbestimmung des Vermögens muß auf ein im Zeitpunkt der Vermögensprüfung hinreichend konkretisiertes Erwerbs- und Bauvorhaben bezogen sein. Es müssen konkrete, auf ein bestimmtes Wohnobjekt bezogene Maßnahmen getroffen sein, aus denen sich eine Erwerbs- und Bauabsicht zweifelsfrei ergibt. Als solche "Anstalten" sind insbesondere Erwerbsverträge, Planungsaufträge, Bauanträge oder Verträge mit Bauunternehmen anzusehen, während unverbindlich Aktivitäten wie Vorgespräche oder Verhandlungen - auch wenn sie auf ein bestimmtes Objekt bezogen sind - nicht ausreichen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 01. Oktober 1994 bis 31. März 1996 zusteht.

Der ... 1950 geborene, mit der Psychologin B K-R verheiratete Kläger, von Beruf ebenfalls Diplom-Psychologe, war vom 01. Mai 1984 bis 31. Dezember 1989 beim ... H in R und vom 01. Januar 1990 bis 31. März 1992 bei der Kurklinik Gf in Sch als Psychologe, ferner vom 01. April bis 30. September 1992 als Betreuer im Wohnheim ... in H (Schweiz) beschäftigt.

Der Kläger und seine Ehefrau wohnten vom 01. April 1990 bis 19. April 1998 zur Miete in der Wstraße ... in der Gemeinde F. Sie waren seit 1993 Eigentümer von zwei (Erdgeschoß und Dachgeschoß, 60 und 34 qm) vermieteten Eigentumswohnungen Am W ... in F; diese hatten sie 1993 zum Kaufpreis von 170.000,-- DM erworben. Das Mietverhältnis wurde zunächst mit Schreiben des Vermieters vom 17. Januar 1994 wegen Eigenbedarfs zum 31. März 1994 gekündigt. Im November 1994 wurde die Kündigung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 stellten der Kläger und seine Ehefrau bei der Gemeinde F den Antrag auf Kauf des rechtsseitig gelegenen Gemeinde-Bauplatzes in F K-Gelände. Dies machte eine Bebauungsplanänderung notwendig. Im März 1994 interessierte sich der Kläger für die Errichtung von Fertighäusern (vgl. Schreiben vom 15., 16., 17. und 28. März 1994). Im April 1994 besichtigte er ein solches. Am 02. September 1994 erstellte U Z für die Eheleute R eine Baukostenübersicht/Kostenschätzung für ein ... Holzhaus (Totalkosten 477,533,-- DM). Mit Schreiben vom 02. Mai 1994 hatte das Bürgermeisteramt F dem Kläger mitgeteilt, daß im Bereich des K-Geländes voraussichtlich ein Bauplatz erworben werden könne; vorbehaltlich der Genehmigung der von der Gemeinde bereits beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch das Landratsamt (ungefähr Ende Juni) werde ihm der Verkauf eines Bauplatzes in Aussicht gestellt. Die Änderung des Bebauungsplans verzögerte sich danach. Schließlich wurde dem Kläger vom Bürgermeisteramt mit Schreiben vom 12. April 1995 erklärt, die Bebauungsplanänderung stehe nun kurz vor dem Abschluß; ihm werde das Grundstück Lagebuch Nr. 394/9 mit 889 qm zum Kauf angeboten. Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1995 verkaufte die Gemeinde F das genannte Grundstück an den Kläger und seine Ehefrau zu einem Kaufpreis von 115.570,-- DM. In dem Vertrag verpflichteten sich die Käufer, das gekaufte Grundstück innerhalb von zwei Jahren (ab 26. Juli 1995) mit einem Wohnhaus entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Am 17. Juli 1996 gab der Kläger an, das gekaufte Grundstück noch nicht bebaut zu haben, da er finanziell ohne die Gewährung von Alhi sich hierzu nicht in der Lage gesehen habe. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. September 1997 ließ er vortragen, die Baupläne würden, nachdem die Gemeinde die Frist für die Bebauung verlängert habe, in dieser Woche von der Architektin H vorgelegt werden; Bauersteller solle die Firma A sein. Das im Juli 1995 erworbene Grundstück haben die Eheleute R mit notariellem Vertrag vom 13...

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