Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102. medizinische Voraussetzung. haftungsbegründende Kausalität. Meniskusschaden. Meniskuserkrankung. Fliesenleger

 

Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsfall der Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102 erfordert nur einen Meniskusschaden als wesentliche Folge der versicherten belastenden Tätigkeit; eine (Meniskus-)Erkrankung iS einer bestehenden klinischen Symptomatik ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. September 2007 verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1946 geborene Kläger ist von Beruf Fliesenleger. In diesem Beruf war der Kläger seit April 1961, unterbrochen durch den Wehrdienst von 18 Monaten, bei der Firma M. L. in H. tätig. Seit Herbst 2009 bezieht der Kläger in Rente.

Mit Bescheid vom 17.03.1998 anerkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig Beklagte) eine chronische Schleimbeutelerkrankung des Klägers als BK Nummer 2105 der BKV ohne Rentenanspruch an. Als Folgen der Berufskrankheit wurden anerkannt die operative Schleimbeutelentfernung am linken Kniegelenk nach chronisch rezidivierender Bursitis praepatellaris, die ohne Funktionseinschränkungen ausgeheilt sei.

Auf Antrag des Klägers vom 16.04.1998, mit dem der Kläger (u.a.) die Feststellung einer Meniskuserkrankung als BK geltend machte, zog die Beklagte ärztliche Berichte sowie den Operationsbericht des Städtischen Krankenhauses H. über eine Arthroskopie des linken Knies vom 07.01.1998 bei, in dem eine altersentsprechend normale Knorpelsituation im Kniegelenk sowie des unverletzten Innen- und Außenmeniskus beschrieben wird. Mit Bescheid vom 12.11.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es läge keine BK Nr. 2102 der BKV vor. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch nahm der Kläger zurück.

Im Mai 2006 zeigte die AOK - die Gesundheitskasse H. bei der Beklagten eine BK an. Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren zur Prüfung einer BK Nr. 2102 der BKV ein. Beklagte zog einen Auszug aus der Leistungskartei der AOK sowie medizinische Befundunterlagen (insbesondere Berichte Dr. Ha. vom 30.05.2006 über ein MRT des rechten Knies - Beurteilung: Gonarthrose, degenerative Meniskopathie ohne umschriebene Läsion sowie Kniegelenksergusses -, Dr. Lei. vom 29.06.2006 - Diagnose: Retropatellare Arthrosis rechtes Knie - und vom 26.11.2006 - Befund: Synovitis und leichter Erguss ohne sichere Meniskuszeichen, Kniescheibenverschiebeschmerzen und Reibegeräusche - sowie den Entlassungsbericht der Klinik für Rehabilitation “A. K. Bad K. „ vom 05.11.2002 - Diagnosen: Wirbelsäulensyndrom und Gonarthrose beidseits -) bei. Weiter holte die Beklagte die Stellungnahme des Präventionsdienstes - Herr V. - vom 28.08.2006 ein, in der mitgeteilt wurde, der Kläger sei zwischen 1961 und 1981 überwiegend im Wohnungsneubau und Industriebau als Fliesenleger und nach 1981 überwiegend bei der Wohnraumsanierung als Fliesenleger tätig gewesen. Es ergebe sich eine durchschnittliche meniskusbelastende Tätigkeit von 45 % der Gesamtarbeitszeit.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 entschied die Beklagte, eine Berufskrankheit Nr. 2102 der BKV liege nicht vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass weiterhin keine Meniskusschädigung der Kniegelenke vorliege. Nachdem eine BK nicht vorliege, könnten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erbracht werden.

Gegen den Bescheid vom 24.05.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Begründung, eine Erkrankung der Menisken liege nicht vor, könne nicht nachvollzogen werden. Im MRT-Befund vom 30.05.2006 werde ausdrücklich beschrieben, dass die Menisken flächenmäßig reduziert seien. Er beantragte, Verletztenrente bzw. gestützte Rente zu bezahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.10.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Hinsichtlich der Anerkennung einer berufsbedingten Gonarthrose sei ein Verwaltungsverfahren anhängig. Der Kläger legte medizinische Unterlagen vor.

Das SG holte (von Amts wegen) das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten von Dr. L. vom 22.05.2008 ein. Dr. L. führte in seinem Gutachten aus, nach über 30-jähriger kniegelenksexpositionsbedingter Berufsbelastung habe beim Kläger bis zum Jahre 19...

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