Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft. Recht zur freiwilligen Versicherung. Wohnsitz im Ausland. Allgemeine Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft haben (auch) nach der Rückkehr in ihr Heimatland das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Dieses Recht steht der Erstattung gezahlter Versicherungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entgegen.
Normenkette
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a S. 1, §§ 7, 50 Abs. 1; SGB IV § 3 Nr. 2, § 6; VO (EWG) 1408/71 Art. 89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge.
Der 1968 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.07.2008 war er arbeitslos und bezog bis 17.09.2009 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die die Beklagte im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten festgehalten hat. Am 21.10.2009 ist der Kläger nach Griechenland zurückgekehrt. Unter dem 12.03.2009 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Am 22.05.2009 gingen bei der Beklagten u.a. der vom Kläger unterzeichnete Antrag auf Beitragserstattung sowie eine Kopie des Sozialversicherungsnachweises, eine Kopie seines griechischen Reisepasses und der Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ein.
Mit Bescheid vom 29.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als griechischer Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtigt, egal ob er in der BRD oder in Griechenland wohnhaft sei. Des Weiteren gehöre er nicht zum Personenkreis des § 6 Abs. 1 SGB VI, welcher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehöre und daher auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen demnach nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 zurück. Sie verwies zur Begründung erneut auf § 210 SGB VI, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Kläger als Angehöriger eines EWR-Staates das Recht zur freiwilligen Versicherung besitze und zwischen Antragstellung und Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Monate vergangen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2009 Klage zum Sozialgericht F. erhoben. Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen.
Der Kläger hat daran festgehalten, dass ihm die bisher entrichteten Beiträge zu erstatten seien. Weshalb die von der Beklagten zitierten Vorschriften auf ihn anzuwenden seien, erschließe sich ihm nicht. Ihm könne nicht zugemutet werden, auf die Beiträge zu verzichten. Die Verweigerung der Erstattung stelle aber einen Verzicht dar. Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei unerheblich, ob der Kläger von seinem Recht auf freiwillige Versicherung Gebrauch mache. Es genüge die Tatsache, dass er das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Dem hat der Kläger widersprochen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Recht auf eine freiwillige Versicherung aus § 7 SGB VI oder einer sonstigen Vorschrift ergebe. Nirgends sei die Negierung des von ihm begehrten Auszahlungsanspruches geregelt. Hieraus folge, dass für ihn ein solcher Auszahlungsanspruch bestehe.
Mit Urteil vom 26.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Staat zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Hierzu seien gemäß § 7 SGB VI grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt berechtigt. Den deutschen Staatsbürgern gleichgestellten EU-Bürgern sei das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls eröffnet. Dies ergebe sich für den Kläger aus Artikel 89 der Verordnung ≪VO≫ (EG) 1408/71 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt D Ziffer 4 b) (seit Änderung der VO (EG) 1408/71 durch VO (EG) Nr. 1791/2006 v. 20.11.2006, ABl L 363: Anhang VI Abschnitt E Ziffer 4 b), im Folgenden zitiert nach dieser). Hiernach dürfe ein Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichten, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates habe und zu irgendeinem Zeitpunkt vo...