Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch ab 1.1.1994. Ausländer. Flüchtling

 

Orientierungssatz

Mit der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG 1990 ist zugleich der Status eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 festgestellt (vgl § 3 AsylVfG 1992). Bei Flüchtlingen müssen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die zusätzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 3 BKGG in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung nicht erfüllt sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668711

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