Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellung fremder Rentenbezugszeiten. Zurechnungszeit
Orientierungssatz
Die Gleichstellung fremder Rentenbezugszeiten erstreckt sich nicht nur auf die versicherungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit, sondern gilt grundsätzlich ganz allgemein. Sie setzt nicht voraus, dass die entsprechenden Zeiten in der bezogenen Rente auch als Zurechnungszeit berücksichtigt waren.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung, einer Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit und Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe.
Der am ... geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises "A", ist als Spätaussiedler im Dezember 1993 aus Rumänien zugezogen.
Nach sieben Klassen Grundschule durchlief er vom 01.10.1948 bis 01.10.1951 eine Schuhmacherlehre mit Abschluß. Ab 01.11.1951 war er bei Genossenschaften in A. laut Arbeitsbuch als Schuhmacher, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis zum Bezug einer Altersrente nach dem rumänischen Rentenbescheid Nr. C 4411 vom 27.04.1990 und wegen Erreichens der Altersgrenze laut Arbeitsbuch ab 01.04.1990 bei einer Arbeitszeit von 48 Wochenstunden an sechs Tagen als Schuhmacher beschäftigt. Am 01.09.1960 war er zum Leiter der Werkstatt für Schuhreparaturen mit Lohnerhöhung ernannt worden. Nach seinen Angaben haben ihm fünf gelernte Schuhmacher unterstanden.
Im Kontenklärungsbescheid vom 04.08.1994 stellte die Beklagte die in Rumänien zurückgelegten Zeiten um 1/6 gekürzt fest. Den Widerspruch nahm der Kläger am 4.10.1994 zurück.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 12.01.1995 ab 01.02.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Kürzung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten und behielt die Rentenhöhe auf den Widerspruch vom 22.02.1995, der einverständlich als Überprüfungsantrag aufgefaßt wurde, durch Bescheid vom 16.10.1995 bei. Der Widerspruch vom 03.11.1995, mit dem der Kläger die Zugrundelegung von 0,075 Entgelt punkten für die Lehrzeit, die Anrechnung der Rentenbezugszeit und die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 des Bereiches 8 als Schuhmachermeister geltend machte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.02.1996).
Mit der am 27.02.1996 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger dieses Begehren weiter verfolgt. Er hat die Adeverinta Az. 957 vom 15.09.1995 über die Beschäftigungszeiten mit Fehlzeiten und Beitragsabführungsbestätigung sowie einen Bescheid über die Ernennung zum Werkstattleiter vorgelegt.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 15.04.1997 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Zur Begründung der am 28.04.1997 eingelegten Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. April 1997 sowie den Bescheid der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12. Januar 1995 abzuändern und ihm ab 1. Februar 1995 höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der Lehrzeit vom 1. Oktober 1948 bis 1. Oktober 1951 mit 0,075 Entgeltpunkten je Monat als Beitragszeit, der Rentenbezugszeit vom 1. April 1990 bis 31. Dezember 1993 als Anrechnungszeit und Einstufung der Zeit vom 1. September 1960 bis 31. März 1990 in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG (S 9 J 473/96) und die Akte der Beklagten (VSNR 23 ... S 155) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung ab 1. September 1960 und die ungekürzte Berücksichtigung der Lehrzeit begehrt.
Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von ihrer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -- SGG).
Ergänzend ist lediglich zu der geltend gemachten Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 auszuführen, daß eine über die Gesellenprüfung hinausgehende weitere berufliche Qualifizierung auch während der Zeit, in der Kläger die Funktion eines Werkstattleiters hatte, nicht nachgewiesen ist. Im Arbeitsbuch wird er auch nach der Ernennung zum Werkstattleiter weiterhin als Schuster geführt. Es ist außerdem nicht nachgewiesen, daß der Kläger ausgebildet hat. Gerade die Ausbildung von Lehrlingen ist jedoch ein wesentlicher Teilbereich einer Meisterqualifikation. Auch deshalb kann nicht angenommen werden, daß der Kläger durch langjährige Berufserfahrung einem Schuhmachermeister vergleichbare Berufskenntnisse erworben hat.
Die Berufung ist jedoch hinsichtlich der Berücksichtigung der rumä...