Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten
Leitsatz (amtlich)
Die für das Sterbequartal in einem Betrag für mehrere Monate, für die Zeit nach dem Tode des Versicherten also zu Unrecht, gezahlte Hinterbliebenenrente kann von den Erben nicht im Wege eines Erstattungsbescheides nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 zurückgefordert werden.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die durch Verwaltungsakt verfügte Verpflichtung zur Erstattung von Rentenbeträgen.
Die Klägerin ist Tochter der Eheleute Wi U (verstorben 08. April 1996) und M U (verstorben 25. März 1996). Der Vater war als Zimmermeister Inhaber eines Holzwerks gewesen, bei welchem die Mutter -- die bis dahin Beitragszeiten nur von Juni 1927 bis Juni 1928 erworben hatte -- von Oktober 1962 bis Dezember 1966 versicherungspflichtig angestellt war. Beide Eltern waren seit 1990 pflegebedürftig; das vorhandene Vermögen wurde hierdurch aufgebraucht. Die Klägerin war als Betreuerin des Vaters bestellt. Die Mutter bezog seit 01. Januar 1994 (Bescheid vom 21. Dezember 1994) Regelaltersrente. Deren Zahlbetrag belief sich ab Juli 1995 auf DM 578,44 zuzüglich der Leistung für Kindererziehung von DM 34,70, insgesamt DM 613,14. Noch Ende März 1996 beantragte W U über das Bestattungsinstitut H, S ..., Gewährung von großer Witwerrente. Sein eigener Sterbefall wurde der Beklagten zunächst nicht bekannt.
Dem Bankkonto der Eheleute bei der Sparkasse S flossen Zahlungen der Beklagten wie folgt zu: Ende März 1996 die Rente der Mutter für April 1996 von DM 613,14 einschließlich der Leistung für Kindererziehung von DM 34,70; sodann am 23. April 1996 ein Betrag von DM 1.130,73 aufgrund des Antrags des Vaters für die beiden weiteren Monate des Sterbequartals. Letzterer Betrag setzte sich so zusammen: Zahlbetrag der Altersrente der M U ohne die Leistung für Kindererziehung für drei Monate, also DM 578,44 x 3 ergibt DM 1.735,32; hiervon abgezogen der noch Ende März 1996 überwiesene Betrag von DM 613,14; hinzugerechnet der Beitragsanteil zur Krankenversicherung von DM 7,95 und zur Pflegeversicherung von DM 0,60 für die Zeit vom 26, bis 31. März 1996.
Im August 1996 reichte die Klägerin den Formantrag für die Witwerrente ein und machte zunächst geltend (Schreiben vom 21. August 1996), das "Sterbegeld" anläßlich des Todes der Mutter sei nicht vollständig gezahlt worden. Nachdem der Beklagten jetzt der Tod des W U am 09. April 1996 bekannt wurde, jedoch eine Antragstellung erst am 15. April 1996 zugrunde gelegt wurde, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 1996 zunächst die Erstattung von DM 1.735,32, also den Zahlbetrag der Rente für drei Monate. Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 19. November 1996 u.a. ein, der Antrag sei noch zu Lebzeiten des Vaters gestellt worden. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 12. Dezember 1996, es handele sich nicht um "Sterbegeld", sondern um einen Vorschuß auf die Witwerrente, der aber für die Monate Mai und Juni 1996 nicht mehr zugestanden habe. Nach Anfragen bei der Rentenrechnungsstelle wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 1997 ihre Forderung. Im folgenden bestätigte das Bestattungsinstitut H, es habe den Rentenantrag noch Ende März 1996 weitergeleitet. Die Beklagte erteilte nunmehr den Rentenbescheid vom 26. Februar 1997. Zugestanden habe für die Zeit vom 01. bis 09. April 1996 unter Berücksichtigung der Krankenversicherungspflicht des Witwers ein Betrag von DM 173,53, für die Zeit vom 10. bis 30. April 1996 ein Betrag von DM 435,85, zusammen DM 609,38. Da tatsächlich insgesamt DM 1.735,32 gezahlt worden seien, verbleibe eine Überzahlung von DM 1.125,94, die von der Klägerin zu erstatten sei. Mit ihrem Widerspruch hiergegen trug diese nochmals vor, das "Sterbegeld" müsse ihr verbleiben; nach der Zwangsversteigerung des elterlichen Geschäfts und mehrjähriger Pflege beider Eltern lebe sie von Sozialhilfe; geerbt habe sie nichts. Sie verweise deshalb auch auf die beschränkte Erbenhaftung. Die Widerspruchsstelle der Beklagten führte im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 unter nochmaliger Darlegung der Berechnungen aus, auf die beschränkte Erbenhaftung könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, da dies einen Nachlaßkonkurs oder eine Nachlaßverwaltung voraussetze.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht K (SG) ist die Klägerin bei ihrem Vorbringen verblieben. Das Geld habe nicht einmal für die Bestattungskosten ausgereicht. Sie habe auf die Richtigkeit der Überweisungen vertraut. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Aus der Zwangsversteigerung des Geschäfts lasse sich eine beschränkte Erbenhaftung nicht herleiten. Die Beklagte hat die Auskunft der Sparkasse S vom 29. April 1998 über die Bewegungen auf dem Konto der Eheleute U von Ende März bis Mai 1996 vorgelegt. Durch Urteil vom 02. Juli 1998 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, nach der jetzt geltenden Vorschrift des § 118 A...