Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. gerichtliche Kontrolle. Zulassungsgremium. Umfang der Sonderbedarfszulassungen. Arztgruppe
Orientierungssatz
1. Die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich einer Sonderbedarfszulassung beschränkt sich insofern - da den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zusteht - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs lokaler Versorgungsbedarf zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht werden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 = SozR 3-2500 § 101 Nr 1).
2. Sonderbedarfszulassungen haben sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereiches und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen oder Patientengruppen zu beziehen (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 aaO).
3. Die "Arztgruppe" iS des Bedarfsplanungsrechts der §§ 101ff SGB 5 iVm der Ärzte-ZV und der Bedarfsplanungs-Richtlinien muß nicht notwendig mit dem Fach- bzw Teilgebiet iS des landesrechtlich geregelten ärztlichen Weiterbildungsrechts identisch sein.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung des Beigeladenen Ziffer 7 als Facharzt für Psychiatrie in B streitig.
Dem ... 1952 geborenen Beigeladenen Ziffer 7 wurde nach dem erfolgreichen Abschluss seines Medizinstudiums am 25. Oktober 1982 die Approbation als Arzt erteilt. Am 7. November 1988 erwarb er die Teilgebietsbezeichnung Arzt/Psychotherapie und am 20. April 1991 die des Facharztes für Psychiatrie. Seit dem 26. August 1994 ist er ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden (der Klägerin/Berufungsklägerin) eingetragen und seit dem 1. Oktober 1996 als Vertragsarzt für Psychotherapie niedergelassen.
Am 13. August 1998 beantragte er, ihn wegen Sonderbedarfs als Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie in B zuzulassen. Er machte geltend, es liege ein Fall der regionalen Unterversorgung in einem großräumigen Landkreis vor. In B sei nur ein Facharzt für Psychiatrie zugelassen, der aber über die Versorgung der Einwohner von B hinaus auch die im nord-westlichen Bereich des Planungsbezirkes liegenden Gemeinden S, W, K, J und K sicherstellen müsse. Daher bestehe angesichts der Verhältniszahl von 28.883 Einwohnern Bedarf für einen Facharzt für Psychiatrie, zumal sein zur Zeit in B niedergelassener Kollege zwar die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führe, aber in diesem Bereich kaum tätig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bereits als vertragsärztlicher Psychotherapeut in B zugelassen sei, so dass es sich insoweit um einen "unechten" Sonderbedarfsantrag handele, da gleichzeitig der zugewiesene Vertragsarztsitz in dieser Form entfalle. Die Versorgung mit psychiatrischen Leistungen im ländlichen Bereich werde somit verbessert, ohne dass eine Ausweitung des Bedarfs und eine Mehrbelastung des Gesamtbudgets zu gewärtigen sei.
Mit Beschluss vom 18. November 1998/Bescheid vom 9. Dezember 1998 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk F (ZA) den Antrag mit der Begründung ab, sowohl der in B niedergelassene Nervenarzt als auch die in Bad K niedergelassenen Nervenärzte böten psychiatrische Leistungen an. Ein Nervenarzt in Bad Krozingen sei sogar ausschließlich psychiatrisch tätig. Somit bestehe kein zusätzlicher Versorgungsbedarf für einen weiteren Psychiater, der sich auch aufgrund der topographischen Lage nicht begründen lasse.
Auf den hiergegen am 12. Januar 1999 erhobenen Widerspruch des Beigeladenen Ziffer 7 hob der Beklagte mit Beschluss vom 24.02.1999/Bescheid vom 18. März 1999 den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 9. Dezember 1998 auf und ließ den Beigeladenen Ziffer 7 als Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie in B mit der Begründung zu, die Zulassungsbeschränkungen für Nervenärzte würden nicht für die Arztgruppe der Psychiater gelten. Die Weiterbildungsordnung Baden-Württemberg könne das Gebiet Nervenärzte im Gegensatz zu früheren Weiterbildungsordnungen nicht mehr und nach § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung Baden-Württemberg vom 10. März 1995 dürfe die Bezeichnung "Nervenarzt" nur derjenige führen, der sowohl über die Anerkennung als Facharzt für Neurologie wie auch gleichzeitig über die als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfüge. Deswegen könne der Beigeladene Ziffer 7 nicht unter die Bezeichnung Nervenarzt eingereiht werden. Selbst wenn Psychiater - ohne Neurologie - der Arztgruppe der Nervenärzte zuzuschlagen wären, so müsse dem Beigeladenen Ziffer 7 aus Sonderbedarfsgründen eine Zulassung ausgesprochen werden. Denn die psychiatrische/psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis in B sei ausgelastet und der großräumige Landkreis B/Hochschwarzwal...