nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 28.08.2002; Aktenzeichen S 11 KA 2334/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. August 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin berechtigt ist, ihre vertragspsychotherapeutische Praxis noch übergangsweise bis zum 31.12.2003 und beschränkt auf bereits begonnene Psychotherapien fortzuführen.
Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Entziehung der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin im Streit.
Die am 2. Januar 1932 geborene Klägerin beantragte am 16. November 1998 die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in F ... In ihrem in diesem Zusammenhang eingereichten Lebenslauf gab sie u. a. an, sie nehme seit dem 22. Mai 1975 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden (Beigel. Ziff. 1) im Delegationsverfahren teil. Mit Bescheid vom 1. April 1999 (Beschluss vom 31. März 1999) wurde sie vom Zulassungsausschuss zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen.
Mit Schreiben vom 28. August 1999 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus. Mit Bescheid vom 16. November 1999 (Beschluss vom 10. November 1999) verlängerte der Zulassungsausschuss ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin bis zum 31. März 2019. Zwar ende nach § 95 Abs. 7 SGB V die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet habe. Wenn jedoch der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres noch weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig gewesen sei und er vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt habe, verlängere der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Die Klägerin habe vor dem 1. Januar 1999 als Dipl. Psychologin am Delegationsverfahren teilgenommen und somit an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 wies der Zulassungsausschuss die Klägerin darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. November 2000 -B 6 KA 55/00 R -) die Zeiten, in denen ein Psychologischer Psychotherapeut im Wege des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens an der ambulanten Versorgung bereits mitgewirkt habe, im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 SGB V anzurechnen seien. Da sie seit dem 22. Mai 1975 am Delegationsverfahren teilnehme, habe sie bereits bis zum 22. Mai 1995 zwanzig Jahre an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt. Aus diesem Grunde habe der Zulassungsausschuss die Zulassung nicht verlängern dürfen, vielmehr sei diese nun zu beenden.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 (Beschluss vom 10. Januar 2001) stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die Zulassung der Klägerin am 31. März 2001 ende. Zwar habe bislang der Zulassungsausschuss die Auffassung vertreten, dass bei den Psychotherapeuten das Zulassungsdatum der bedarfsunabhängigen Zulassung für die Berechnung der 20-Jahres-Grenze ausschlaggebend sei und nur zu überprüfen sei, ob der Psychotherapeut vor dem 1. Januar 1999 am Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren und damit an der ambulanten Versorgung der Versicherten teilgenommen habe, um die Zulassung zu verlängern. Aus diesem Grund sei die Zulassung der Klägerin mit Beschluss vom 10. November 1999 bis zum 31. März 2019 verlängert worden. Nach dem nunmehr ergangenen Urteil des BSG vom 8. November 2000 (B 6 KA 55/00 R) seien jedoch die Zeiten, in denen der Vertragspsychotherapeut im Wege des Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahrens an der ambulanten Versorgung bereits mitgewirkt habe, im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V anzurechnen. Auf Grund dessen sehe sich der Zulassungsausschuss nunmehr gezwungen, die Zulassung der Klägerin zu beenden. Diese sei nämlich gem. § 95 Abs. 6 SGB V zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG würden im Falle der Klägerin die Voraussetzungen seit dem 31. März 2000 (Quartalsende zum Zeitpunkt des Erreichens des 68. Lebensjahres) nicht mehr vorliegen. Der Bescheid vom 16. November 2000 (gemeint 1999) werde daher aufgehoben. Dem Vertrauensschutz werde insoweit Rechnung getragen, dass die Beendigung erst zum Ende des laufenden Quartals festgestellt werde. Außerdem erhalte die Klägerin eine Ermächtigung, die ihr die weitere Betreuung der Patienten ermögliche, die zum Zeitpunkt des Zuganges dieses Bescheides bei ihr in Behandlung seien.
Dagegen er...