Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnungsfähigkeit von Heilwässern

 

Orientierungssatz

1. Alle Wässer - gleichgültig, ob sie einen therapeutischen Nutzen haben können nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Sie gehören in die Nähe der Lebensmittel, wodurch eine Verordnung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen ist.

2. Selbst wenn ein Wasser als Arzneimittel iS des AMG 1976 einzuordnen wäre, folgt daraus nicht seine allgemeine Verordnungsfähigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung. Die Zulassung eines Arzneimittels nach dem AMG 1976 enthält keine Aussage darüber, ob die Verordnung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663834

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