Leitsatz (amtlich)
Der Wohnortwechsel und Zuzug zum Partner zur Wiederherstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt in der Regel keinen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG dar. Er begründet aber regelmäßig eine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 S 1 AFG.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1664324 |
NJW 1988, 2132 |
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