Leitsatz (amtlich)

Der Wohnortwechsel und Zuzug zum Partner zur Wiederherstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt in der Regel keinen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG dar. Er begründet aber regelmäßig eine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 S 1 AFG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.07.1989; Aktenzeichen 11 RAr 85/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664324

NJW 1988, 2132

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