Leitsatz (amtlich)

1. Eine Maßnahme der beruflichen Bildung ist nicht schlechthin schon deshalb von der Förderung nach dem AFG ausgeschlossen, weil ein Teil der Maßnahme im Ausland durchgeführt wird.

2. Die Gesamtmaßnahme ist jedenfalls dann als "im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes durchgeführt" (§ 34 Abs 1 S 1 AFG) anzusehen, wenn die Lehrveranstaltungen zum weit überwiegenden Teil (mehr als 95 vH) im Inland stattfinden, die Durchführung von Maßnahmeteilen im Ausland sachlich geboten oder förderlich ist, die Auslandsausbildung hinsichtlich Qualität und Kosten einer vergleichbaren Inlandsausbildung entspricht und der Bildungswillige die im Ausland durchgeführten Lehrveranstaltungen täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des AFG aus besucht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.1985; Aktenzeichen 7 RAr 96/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658986

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