Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Auszahlungszeitpunkt im April. Beitragspflicht von Einmalzahlungen. anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Zuordnungsmonat. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Eine im April ausgezahlte Prämie kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23a Abs 3 S 2 SGB 4 in Bezug auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze auch dann nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes voll berücksichtigt werden, wenn für das gesamte Kalenderjahr Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt worden ist.
2. Das Abstellen auf den Zuordnungsmonat bei der anteiligen Beitragsbemessung gem § 23a Abs 3 S 2 SGB 4 begegnet unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen keinen Bedenken.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes aufgrund der Berücksichtigung einer Prämie.
Der 1960 geborene Kläger war als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb vom 01.05.2013 bis zum 30.06.2019 bei der K Vertriebsgesellschaft mbH und vom 01.07.2019 bis einschließlich 29.02.2020 bei der G-GmbH tätig. Nach Erhalt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses meldete sich der Kläger am 02.12.2019 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte am 08.12.2019 Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 01.03.2020.
Aus der von der K Vertriebsgesellschaft mbH vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ergab sich ein monatlicher Verdienst des Klägers für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 i.H.v. monatlich 5.722,67 €, für die Zeit vom 01.10.2018 bis einschließlich 30.06.2019 i.H.v. monatlich 5.775,67 € sowie eine beitragspflichtige Einmalzahlung im Monat April 2019 i.H.v. 3.697,32 €. Laut Arbeitsbescheinigung der G-GmbH verdiente der Kläger vom 01.07.2019 bis zum 29.02.2020 monatlich 5.416,70 €.
Mit Bescheid vom 05.02.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 65,11 € für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2022. Der Berechnung lag ein Bemessungsentgelt von 191,62 € bei Steuerklasse IV und einem Prozentsatz von 60% zugrunde.
Seinen hiergegen am 05.03.2020 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage der jeweiligen Lohnabrechnungen damit, dass ihm bei der G-GmbH ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzung zugestanden habe, für die in den Gehaltsabrechnungen mit 395,00 € als zusätzliche Bruttovergütung abgerechnet worden seien. Auch die von der K bescheinigte Zusatzzahlung sei nicht korrekt. Er habe im April 2019 eine Prämie i.H.v. 10.311,70 € erhalten, welche bei der Berechnung vollumfänglich zu berücksichtigen sei. Aus der Lohnabrechnung der K für April 2019 ergab sich die Prämienhöhe von 10.311,70 €.
Die Beklagte berücksichtigte daraufhin aufgrund der Privatnutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 29.02.2020 ein monatliches Gehalt i.H. von 5.811,67 € und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 13.05.2020 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Bemessungsentgelt von 200,26 €, einem täglichen Leistungsentgelt von 111,90 € und einem täglichen Leistungsbetrag von 67,14 € für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2022.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Bemessungsrahmen gemäß § 150 SGB III umfasse die Zeit vom 01.03.2019 bis 29.02.2020. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt sei bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Erzielte Arbeitsentgelte, die die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen, könnten sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht mehr auswirken. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2019 bei 6.700 € und im Jahr 2020 bei 6.900 € gelegen. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze sei nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der dem laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspreche, dem die Einmalzahlung zuzuordnen sei. Damit sei im April 2019 das Arbeitsentgelt zu begrenzen gewesen. Die Überlassung des betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung sei als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzunehmen. Damit sei im Bemessungszeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 73.293,36 € erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 200,26 € ergäbe.
Hiergegen hat der Kläger am 03.06.2020 Klage zum SG Mannheim erhoben und vorgetragen, die gezahlte Prämie sei in voller Höhe von 10.311,70 € zu berücksichtigen. Da die Einmalzahlung in einem Mo...