nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 13.11.2002; Aktenzeichen S 67 U 648/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2002 aufgehoben. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 14. August 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei seit dem 1. Januar 1995 der für sein Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger, und veranlagte ihn ab 1. Januar 1996 zu den Gefahrklassen ihres Gefahrtarifs. Der Kläger legte gegen diesen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. Oktober 2000 sowie in der Folgezeit gegen eine Vielzahl weiterer von der Beklagten erlassener Zuständigkeits-, Veranlagungs- und Beitragsbescheide Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) seit Jahren den Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUV) angeschlossen sei und dass diese traditionell gewachsenen Strukturen nicht einseitig verändert werden könnten.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Braunschweigischen GUV mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, sie halte sich für den für den Kläger zuständigen Unfallversicherungsträger, frage aber gleichzeitig an, ob für ihn die dortige Zuständigkeit gegeben sei. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis. Nach umfangreicher Korrespondenz, u.a. mit der Bundesgeschäftsstelle des Klägers, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2001 den Braunschweigischen GUV an die Beantwortung des Schreibens vom 8. Februar 2001. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2001 mit, in Niedersachsen wie auch in den anderen Bundesländern sei die Mitgliedschaft der in Hilfeleistungsunternehmen hauptamtlich Beschäftigten derzeit in der Diskussion. Während ehrenamtlich tätige Personen bei ihm beitragsfrei versichert seien, seien hauptamtlich Beschäftigte der Hilfeleistungsunternehmen, so auch der Kläger, nicht bei ihm versichert. Das gelte vorbehaltlich einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 übersandte die Beklagte diese Stellungnahme dem Kläger und kündigte an, sie werde noch eine Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle der JUH einholen. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2001 mit, dass sie die Rechtsauffassung des Braunschweigischen GUV nicht teile und wies darauf hin, dass in der Frage der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für die Mitarbeiter der drei Hilfsorganisationen JUH, Malteser-Hilfsdienst und Arbeiter-Samariter-Bund unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Auch der Kläger hatte mit Schreiben vom 26. Juli 2001 die Auffassung vertreten, die Aussage des Braunschweigischen GUV sei &8222;so nicht richtig&8220;. Selbstverständlich sei man in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten ständig beim GUV versichert gewesen.

Mit der am 17. August 2001 bei dem Sozialgericht Braunschweig eingegangenen Klage vom 10. August 2001 machte der Kläger die Nichtigkeit der ihn belastenden Bescheide wegen fehlender Zuständigkeit und Adressierung an den falschen Rechtsträger geltend und führte aus, die Klage sei auch gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet, weil die Beklagte über erhobene Widersprüche innerhalb der Dreimonatsfrist nicht entschieden habe.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 23. August 2001 hat das Sozialgericht Braunschweig sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 3. September 2001).

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies die Beklagte (soweit ersichtlich) sämtliche Widersprüche des Klägers zurück. Sie führte u.a. aus, der Widerspruch vom 15. Oktober 2000 gegen den Aufnahmebescheid vom 14. August 2000 sei unzulässig, da er nach Ablauf eines Monats eingelegt worden sei. Die Widerspruchsfrist des § 84 SGG sei überschritten. Sie berufe sich ausdrücklich auf dieses Fristversäumnis.

Mit Schreiben vom 14. März 2002 stellte der Kläger klar, dass es sich bei der von ihm erhobenen Klage um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG handele, da die Beklagte seinen Widerspruch innerhalb der Dreimonatsfrist nicht beschieden habe. Mit Schreiben vom 9. April 2002 erklärte er die &8222;hier vorliegende Untätigkeitsklage&8220; in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, da sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

Das Sozialgericht entschied durch Beschluss vom 13. November 2002, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe: Dessen Klage habe als Untätigkeitsklage von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt, und die Beklagte habe dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben, dass sie über den Widerspruch des Klägers gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 14. August 2000 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Gründe, die es ausnahmsweise wegen e...

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