Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbescheid eines Unfallversicherungsträgers. Untätigkeitsklage. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bei nicht nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen den Beschluss, der eine Kostengrundentscheidung nach § 197 a SGG trifft, ist durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der am 14. August 2002 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines am 30. April 2002 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2002 (Beitrag für das Jahr 2001 i. H. v. 2.125,74 Euro, Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2001 i. H. v. 486,66 Euro und Insolvenzgeld-Umlage-Vorschuss für das Jahr 2002 i. H. v. 486,66 Euro jeweils betreffend die Rettungsstation des Klägers, K Straße in G) erhobenen Widerspruchs begehrt.
Zuvor hatte die Beklagte durch Bescheid vom 06. November 2001 ihre Zuständigkeit für die vom Kläger betriebene Rettungsstation in der K Straße in G festgestellt und diesen ab dem 01. Januar 2001 bis auf Weiteres nach dem Gefahrtarif (Gefahrtarifstelle 15, Gefahrklasse 5,20) veranlagt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Hannover geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 69 U 373/02 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Beitragsbescheid sei ein Folgebescheid zum Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid, so dass er im Klageverfahren S 69 U 373/02 als mit angefochten gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelte; sie sehe daher von einem weiteren Widerspruchsbescheid ab. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 erwiderte der Kläger, dass die Frage, ob ein Beitragsbescheid als Folgebescheid zum Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid anzusehen sei, durch das Sozialgericht zu klären sei. Er werde nicht davon absehen, von seinem Recht auf Erhebung einer Untätigkeitsklage Gebrauch zu machen.
Nach Erhebung der Untätigkeitsklage hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2003 den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Daraufhin haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2003 und der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2003 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2003 hat der Kläger seinen zuvor gestellten Kostenantrag wieder zurückgenommen. Die Beklagte hat die vorliegende Untätigkeitsklage wegen des bereits anhängigen Rechtsstreits S 69 U 373/02 als unzulässig und damit ihre Kostenpflichtigkeit als nicht begründbar angesehen.
Durch Beschluss vom 16. Februar 2004 hat das SG Berlin der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 197 a Abs. 1, 183 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.033,02 Euro gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i. V. m. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Die Kostenentscheidung sei unabhängig von der Rücknahme des ursprünglich von dem Kläger gestellten Kostenantrages von Amts wegen und nach billigem Ermessen zu treffen gewesen. Die Beklagte habe Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben, da sie eine Bescheidung des streitgegenständlichen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid 2001 vom 19. April 2002 ausdrücklich abgelehnt habe, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gegeben habe. Insbesondere könne sie sich nicht auf § 96 SGG berufen, da der Beitragsbescheid bereits vor Anhängigkeit eines Klageverfahrens zu dem Veranlagungsbescheid vom 06. November 2001 erlassen worden sei. Zudem habe die Beklagte, sofern sie sich auf eine entsprechende Anwendung des § 86 SGG berufen wolle, auch eine entsprechende Regelung in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 betreffend den Veranlagungsbescheid treffen müssen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Auf eine überproportionale Arbeitsbelastung als sachlicher Grund für die verspätete Bescheidung des Widerspruchs könne sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht berufen, da der Grund für die Nichtbescheidung ausweislich ihres Schreibens vom 08. Juli 2002 ein anderer gewesen sei.
Der Beschluss sei mit der Beschwerde anfechtbar, da nach Sinn und Zweck der Verweisung in § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG nur zum Ausdruck komme, dass die inhaltlichen Vorgaben der VwGO zur Kostenentscheidung Anwendung finden sollten, während für die Frage der Anfechtbarkeit de...