rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2003; Aktenzeichen S 72 KR 1600/03 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit einem den Wirkstoff Methylphenidat enthaltenden Medikament im Rahmen des so genannten Off-Label-Use sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.

Die 1947 geborene, von Sozialhilfe lebende Antragstellerin leidet nach den Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. G T an chronischen Depressionen, einer Panikstörung mit Agoraphobie und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), die im Jahre 2000 bei ihr diagnostiziert wurde. Zuvor war sie wegen ihrer Depressionen und Angst-/Panikstörungen wiederholt auch stationär psychiatrisch behandelt worden. Nachdem die Diagnose ADHS gestellt worden war, erhielt die Antragstellerin im Rahmen vertragsärztlicher Versorgung ein den Wirkstoff Methylphenidat enthaltendes Medikament. Arzneimittel mit diesem Wirkstoff (u.a. "Ritalin", "Medikinet" und "Equasym") sind arzneimittelrechtlich lediglich zur Therapie des ADHS bei Kindern sowie zur Therapie von Narkolepsie bei Erwachsenen zugelassen.

Am 24. Februar 2003 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des die Antragstellerin behandelnden Arztes ein, in dem die Antragsgegnerin aufgefordert wurde, einen Verzicht auf Regressansprüche für den Fall der Behandlung der Antragstellerin mit einem Medikament, welches den Wirkstoff Methylphenidat, Fenetyllin, Amfetaminsulfat oder Amfetaminil enthält, zu erklären. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003 die Übernahme der Kosten für ein methylphenidathaltiges Arzneimittel ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Kostenübernahme für die im Rahmen des Off-Label-Use erfolgende medikamentöse Behandlung hier nicht möglich.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin, die zugleich Klage gegen die genannten Bescheide erhoben hat, die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, sie mit einem Medikament zu versorgen, das den Wirkstoff Methylphenidat, Fenetyllin, Amfetaminsulfat, dl-Amphetamin oder Amfetaminil enthält. Ferner hat sie beantragt, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie vor ihrer Behandlung mit der Stimulanz Methylphenidat mangels Konzentration nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt allein zu bewältigen bzw. soziale Kontakte zu pflegen. Auch habe die fehlende Konzentration dauernd zu kleineren Unfällen geführt. Weiter sei sie nicht kommunikationsfähig gewesen, da sie einerseits nicht habe zuhören können, andererseits aber unter dauerndem Rededruck gestanden habe. Ferner habe sie unter Antriebslosigkeit und chronischer Tagesmüdigkeit gelitten. Seit der Behandlung mit Methylphenidat habe sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verbessert. Sie könne sich wesentlich besser konzentrieren, was ein erhöhtes Maß an Selbständigkeit zur Folge habe. Sie sei wieder in der Lage, Dinge des Alltags wie Einkäufe und Terminabstimmungen selbständig in die Hand zu nehmen.

Mit Beschluss vom 05. November 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob ein vorläufiges Regelungsbedürfnis überhaupt bestehe, weil nach dem Attest des behandelnden Arztes nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin nicht einstweilen mit anderen Mitteln behandelt werden könne, um schwere lebensbedrohliche oder die Lebensqualität erheblich beeinträchtigende Zustände zu vermeiden. Auf jeden Fall komme eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil bei summarischer Prüfung eine Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Hinsichtlich der Wirkstoffe Fenetyllin, Amfetaminsulfat, dl-Amphetamin oder Amfetaminil sei die Klage unzulässig, weil die Antragsgegnerin insoweit noch keine ablehnende Entscheidung getroffen habe. Im Übrigen folge die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin. Die Voraussetzungen für die begehrte medikamentöse Versorgung lägen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vor. Unabhängig davon, dass die zwingende Notwendigkeit des Einsatzes eines methylphenidathaltigen Mittels bisher nicht ausreichend belegt sei, könne das gewünschte Arzneimittel schon deshalb nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, weil dessen Wirksamkeit bisher nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen worden sei. Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei unbegründet. Die Rechtsverfolgu...

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