Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Leistungssatz bzw Leistungsentgelt. gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge. Kirchensteuer. konfessionsloser Arbeitnehmer. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze nach § 111 Abs 2 S 2 Nr 2 AFG bzw der Leistungsentgelte nach § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 ist jedenfalls für die Jahre bis 1999 verfassungsgemäß (Anschluss an BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 18/01 R = DBlR 4754, SGB III/§ 136).
Nachgehend
Gründe
Die Berufung ist unzulässig und auch unbegründet.
Nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes weder 1000,- DM bzw. 500,- Euro übersteigt noch über wiederkehrende oder laufende Leistungen für bis zu einem Jahr gestritten wird. Beides ist hier der Fall, denn bei der begehrten Ausklammerung des fiktiven Kirchensteuer-Hebesatzes für einen noch offenen Leistungsanspruch von längstens 198 Wochentagen (vgl. gerichtliches Schreiben vom 29. Juli 2003) wird weder der notwendige Beschwerdewert erreicht, noch handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Die Berufung ist daher nicht kraft Gesetzes zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht ausdrücklich zugelassen; in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung liegt keine Berufungszulassung.
Darüber hinaus ist die Berufung aber auch in der Sache unbegründet. In dem zu der hier einschlägigen Rechtsfrage ergangenen Urteil des BSG vom 21. März 2002 - B 7 AL 18/01 R - heißt es wörtlich (Orientierungssatz):
"Der 7. Senat schließt sich der Entscheidung des 11. Senats vom 18.11.2001 - B 11 AL 43/01 R - ausdrücklich an, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG bzw. der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III jedenfalls für die Jahre bis 1999 verfassungsgemäß ist (Fortführung von BSG vom 10.11.1993 - 11 RAr 47/93 = BSGE 73, 195 ...".
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG, das auch für den hier streitigen Zeitraum 1996 entschieden hat, ausdrücklich an und nimmt hierauf Bezug. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die Berücksichtigung eines Kirchensteuerabzugs bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen als verfassungsmäßig an, solange eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig ist (BVerfGE 90/226 ff, Beschluss vom 23. März 1994). Dies war noch nach der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik 1999, also auch 1996/97, der Fall, wie das BSG in dem oben zitierten Urteil vom 21. März 2002 ausdrücklich ausgeführt hat. Dem ist nichts hinzuzufügen, denn neue Gesichtspunkte, die nicht bereits in den genannten einschlägigen Entscheidungen erörtert worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte er die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Fundstellen