rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.09.1998; Aktenzeichen S 72 KR 364/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten für eine privatärztlich durchgeführte Extrakorporale Stoßwellen (ESW)-Therapie an der linken Schulter der Klägerin in Höhe von 1.450,-- DM zu erstatten.
Die 1934 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet nach den Feststellungen ihres behandelnden Arztes - des Arztes für Orthopädie Dr. G. - nach seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 17. Februar 1997 an einer Verkalkung der linken Schulter infolge einer Periarthrosis humeri scapularis links. Dr. G. gab ergänzend an, dass der Klägerin neben der bisher ohne Erfolg durchgeführten orthopädischen Behandlung als Therapiemaßnahme eine Operation (Decompression) angeboten werden könnte; er empfehle der Klägerin als weitere Therapie eine Stoßwellentherapie, die gute Effekte verspreche.
Den im Namen der Klägerin von der M. GmbH, unter Vorlage einer Vollmacht der Klägerin gestellten Antrag, die Kosten der ESW-Therapie zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1997 mit der Begründung ab, dass es sich bei der Stoßwellentherapie grundsätzlich nicht um eine Heilmethode mit medizinisch-wissenschaftlicher Anerkennung handele. Dies bedeute, dass diese Leistung grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkasse im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt oder verordnet werden könne.
Die hiergegen beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 11. September 1998).
Gegen das ihr am 14. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. November 1998 Berufung eingelegt, mit der sie die Erstattung von Behandlungskosten für drei ESW-Therapien am 1. November und 13. Dezember 1997 und 17. Januar 1998 in Höhe von 1.450,-- DM verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Soweit das Sozialgericht meine, dass eine Kostenerstattung schon deshalb abgelehnt werden müsse, weil die beantragte Behandlung nicht von einem Vertragsarzt unter Verwendung eines Kassenrezeptes angeordnet worden sei, sei die Entscheidung fehlerhaft. Der Vertragsarzt Dr. G. habe die Behandlung angeordnet und damit auch hierfür die Verantwortung übernommen. Ein Kassenrezept auszustellen, sei typischerweise bei außervertraglichen Leistungen nicht möglich. Dem Kostenerstattungsanspruch stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entgegen, dass die ESW-Therapie nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfe. Dieser Beschluss sei rechtswidrig und verstoße insbesondere gegen Kartellrecht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten einer Stoßwellentherapie wegen einer Kalkschulter links in Höhe von 1.450,-- DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Leistungsantrag der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil die unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die das Begehren der Klägerin ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine ESW-Therapie ihrer linken Schulter.
Als Rechtsgrundlage für die Erstattung bereits entstandener Kosten kommt allein § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- in Betracht. Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- und Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V vorsieht (§ 13 Abs. 1 SGB V). Gemäß § 13 Abs. 3 SGB V sind dem Versicherten die für die selbst beschaffte Leistung entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren, von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
Aus § 13 Abs. 3 1. Alternative SGB V kann die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der streitigen Kosten herleiten, we...