Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen S 67 U 335/03) |
Tenor
Die in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 getroffene Entscheidung, dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 500,- € aufzuerlegen, wird aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der 1956 geborene Kläger hatte am 3. Dezember 1987 im Beitrittsgebiet einen gemäß § 220 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) als Arbeitsunfall anerkannten Unfall erlitten. Dabei hatte er sich eine Prellung und Bänderzerrung am linken Knie zugezogen. Bei einem weiteren Unfall am 25. Januar 1988 erlitt der Kläger eine Kontusion des rechten Kniegelenks.
In einem Schreiben vom 4. April 2002 schuldete der Kläger seine fortbestehenden Beschwerden im rechten Knie als Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1988 an und bat die Beklagte, “ihm einen Arzt zu benennen, der eine weitere Heilbehandlung fortsetzen darf”.
Nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. E… (Unfallkrankenhaus Berlin) vom 6. Dezember 2002, der zu dem Ergebnis gekommen war, eindeutig den Arbeitsunfällen vom 3. Dezember 1987 und 25. Januar 1988 zuzuordnende Schäden am linken und rechten Knie ließen sich nicht nachweisen, zumal der Zustand an beiden Knien als altersentsprechend anzusehen sei, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 11. April 2003, ein Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalls (vom 3. Dezember 1987) bestehe nicht, weil dieser ab 1. April 2002 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe. Den am 20. Mai 2003 eingegangenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchs-frist als unzulässig zurück.
Der Kläger hatte bereits mit am 11. Juni 2003 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schreiben vom 9. Juni 2003 Klage “wegen Untätigkeit bei der Erstellung eines Gutachtens” sowie wegen “Verdachts der direkten und indirekten Beeinflussung durch die BG – ungenaue Ausführung des Gutachtens” erhoben.
Das SG wies den Kläger darauf hin, dass eine sachliche Prüfung seiner Ansprüche nicht möglich sein werde, da die Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2003 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe, zumal Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen. Es regte die Rücknahme der Klage und die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Den daraufhin von dem Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2003 gestellten Überprüfungsantrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 27. November 2003 mit der Begründung zurück, es seien keine neuen, ursprünglich nicht beachteten Tatsachen oder Erkenntnisse in das Verwaltungsverfahren eingebracht worden, die zu einer erneuten Sachprüfung hätten führen können. Nachdem der Kläger seine Klage aufrecht-erhalten hatte, obwohl ihn das SG mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 nachdrücklich zur Rücknahme der Klage aufgefordert hatte, da er seine Rechte mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. November 2003 wahren könne, beraumte das SG Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2004 an, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers unter Hinweis auf §§ 111 Abs. 1, 118 Abs. 3, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet wurde. Mit einem tags zuvor bei dem SG eingegangenen Fax teilte der Kläger mit, er müsse den Termin aus gesundheitlichen Gründen absagen und werde einen Krankenschein nachreichen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2004 geht hervor, dass der Vorsitzende der 67. Kammer des SG am Sitzungstag gegen 7.45 Uhr mit dem Kläger über dessen Handy telefoniert hat. Dieser habe angegeben, auf dem Weg zum Arzt zu sein, es jedoch abgelehnt, Einzelheiten über die Art seiner Erkrankung mitzuteilen. Durch Beschluss vom 30. Januar 2004 hat das SG dem Kläger ein Ordnungsgeld von 150,- €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, auferlegt.
Durch Urteil vom 30. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 500,- € auferlegt werden: Es habe ohne den Kläger verhandelt und entschieden werden können, da nach dem persönlichen Eindruck, den er am Telefon gemacht habe, keine Veranlassung bestehe, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den eine Rente wegen seines Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 1987 ablehnenden Bescheid vom 11. April 2003 zu Recht wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Hieran ändere auch die Tatsache, dass im Laufe des Klageverfahrens auf Antrag des Klägers am 27. November 2003 ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X von der Beklagten erteilt worden sei, nichts, da dieser Bescheid entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht gemäß § 96 SGG unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei, sondern vom Kläger allenfalls mit d...