rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.09.1999) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut.
Der am 24. Mai 1961 geborene Antragsteller bestand am 05. Februar 1992 die Prüfung als Diplom-Psychologe an der Universität Bremen und ist seit dem 30. Juni 1993 im Besitz der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (eingeschränkt auf Psychotherapie). Über eine Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren verfügt er nicht. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erhielt er am 04. Januar 1999.
Am 22. Dezember 1998 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut und gab an, in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 ("Zeitfenster") drei Versicherte der Techniker Krankenkasse mit insgesamt 169 Stunden tiefenpsychologisch fundiert behandelt zu haben. Die Therapien hätten im Juni 1995, Februar 1996 und Mai 1996 begonnen und dauerten jeweils über das Ende des "Zeitfensters" hinaus an.
Mit Beschluss vom 20. April 1999 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung ab und führte zur Begründung aus, dass der Gesetzgeber festgelegt habe, dass nur den Psychotherapeuten, die bereits im "Zeitfenster" an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenommen und sich so einen schutzwürdigen Besitzstand erarbeitet hätten, die Fortführung ihrer Praxis ungeachtet eventueller Zulassungsbeschränkungen ermöglicht werden solle. Ein solcher Besitzstand setze eine Tätigkeit von mindestes 250 Stunden zu Lasten der GKV im genannten Zeitraum voraus.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat der Berufungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom 09. Februar 2000 zurückgewiesen; dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Klage zum Sozialgericht Berlin vom 25. Februar 2000.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. September 1999 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe bisher nicht nach den bis zum 31. Dezember 1998 zu beachtenden Vereinbarungen und Richtlinien über die Anwendung und Ausübung der Psychotherapie (Delegationsverfahren) an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen. Vielmehr habe er im Kostenerstattungsverfahren aufgrund direkt mit der Krankenkasse geschlossener Verträge Versicherte behandelt, was im Approbationsverfahren auch berücksichtigt worden sei. Für den vertragsärztlichen Bereich beanspruche er eine vorläufige statusbildende Entscheidung. Wegen des Umfangs der zum Fachkundenachweis anzustellenden Ermittlungen bzw. der entsprechenden Bewertung der vorliegenden Unterlagen und der umstrittenen Auslegung des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) müsse der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden.
Gegen den ihm am 17. September 1999 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 08. Oktober 1999, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Zulassungsakte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen oder zu ermächtigen.
Die Voraussetzungen, unter denen entsprechend § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine einstweilige Anordnung ergehen kann, liegen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben einem Eilbedürfnis (Anordnungsgrund), dass der Klage in der Hauptsache eine gewisse Aussicht auf Erfolg beigemessen werden kann (Anordnungsanspruch).
Auch eine vorläufige Zulassung oder Ermächtigung als Psychotherapeut stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur gerechtfertigt ist, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers offensichtlich höher zu bewerten sind als die des Antragsgegners.
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da es sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lässt, dass der Antragsteller im Rechtssinne an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat, wie es § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V verlangt. Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung f...