rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen S 71 KA 300/99 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin.

Die am 14. Juli 1956 geborene Antragstellerin bestand am 08. Oktober 1981 die Prüfung als Diplom-Psychologin an der Freien Universität Berlin und ist seit dem 25. März 1986 im Besitz der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (eingeschränkt auf Psychotherapie). Über eine Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren verfügt sie nicht. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erhielt sie am 04. Januar 1999.

Am 28. Dezember 1998 beantragte sie die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin und gab an, in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 ("Zeitfenster") 3 Versicherte der Techniker-Krankenkasse mit insgesamt 159 Stunden tiefenpsychologisch fundiert behandelt zu haben. Die Therapien hätten im Juni 1995, November 1995 und Dezember 1996 begonnen. Außerdem habe sie im "Zeitfenster" eine klientenzentrierte Gesprächspsychotherapie mit 25 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet.

Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung ab und führte zur Begründung aus, dass der Gesetzgeber festgelegt habe, dass nur den Psychotherapeuten, die bereits im "Zeitfenster" an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen und sich so einen schutzwürdigen Besitzstand erarbeitet hätten, die Fortführung ihrer Praxis ungeachtet eventueller Zulassungsbeschränkungen ermöglicht werden solle. Ein solcher Besitzstand setze eine Tätigkeit von mindestens 250 Stunden zu Lasten der GKV im genannten Zeitraum voraus.

Den nur noch auf die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung gerichteten Widerspruch hat der Berufungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom 26. Januar 2000 zurückgewiesen; dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Klage zum Sozialgericht Berlin vom 16. März 2000.

Das Sozialgericht Berlin hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 26. Januar 2000 verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin zu ermächtigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin im "Zeitfenster" in ausreichendem Umfang an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen habe. Hierfür sei es ausreichend, dass die Antragstellerin zumindest 159 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren im maßgeblichen Zeitraum zu Lasten der Techniker Krankenkasse erbracht habe.

Gegen den ihm am 03. Februar 2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde vom 29. Februar 2000, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Zulassungsakten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Ergebnis zu Unrecht verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen.

Die Voraussetzungen, unter denen entsprechend § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine einstweilige Anordnung ergehen kann, liegen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben einem Eilbedürfnis (Anordnungsgrund), dass der Klage in der Hauptsache eine gewisse Aussicht auf Erfolg beigemessen werden kann (Anordnungsanspruch). Auch eine vorläufige Ermächtigung als Psychotherapeutin stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur gerechtfertigt ist, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Antragstellerin offensichtlich höher zu bewerten sind als die des Antragsgegners.

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da es sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Antragstellerin im Rechtssinne an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat, wie es § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) verlangt. Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Mindeststundenzahl von 250 sich mit der Systematik des vertragsärztlichen Zulassungsrechts nicht vereinbaren lässt, weil sich diese Stundenzahl auf Erwägungen stützt, die für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit von abhängig Besch...

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